Wird die GmbH wegen Handlungsunfähigkeit des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers (Schlaganfall) durch einen Betreuer (Ehefrau, Kind) vertreten, dann ist es diesen Personen möglich, das Amt niederzulegen, ohne zugleich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Die Amtsniederlegung ist dann nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten (OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2014, 5 W 1326/14). Was bedeutet das für die GmbH-Praxis? …
Hat dann z. B. der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer seine Ehefrau/Kinder per Verfügung zum Betreuer für die GmbH-Geschäfte eingesetzt, dann kann der/die durchsetzen, dass das Amtsgericht einen (qualifizierten) Not-Geschäftsführer einsetzt, ohne dass er/sie befürchten muss, für in der Zwischenzeit eingetretene Versäumnisse oder Fehlhandlungen zur Rechenschaft gezogen zu werden (Steuer- und Abgabepflichten usw.).