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Volkelt-Briefe

Arbeitsrecht: Wieder neues Urteil zum Mindestlohn

Will der Arbeit­ge­ber einem Mit­ar­bei­ter die Arbeits­zeit so kür­zen, dass dadurch bei unver­än­der­ter Gehalts­zah­lung die Vor­schrif­ten zum Min­dest­lohn ein­ge­hal­ten wer­den, dann darf der Mit­ar­bei­ter ein sol­ches Ange­bot ableh­nen, ohne dass er mit arbeits­recht­li­chen Kon­se­quen­zen rech­nen muss. Eine nach der Ableh­nung aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung ist unwirk­sam (Arbeits­ge­richt Ber­lin, Urteil vom 17.4.2015, 28 Ca 2405/15).…

Als Arbeit­ge­ber sind Sie nicht berech­tigt, einen Mit­ar­bei­ter zu „bestra­fen“, wenn die­ser Ihr gut gemein­tes Ange­bot ablehnt. Das gilt auch, wenn der Arbeit­ge­ber durch­set­zen will, dass Urlaubs- und Weih­nachts­geld so umge­legt wer­den, dass die Bezah­lung rein rech­ne­risch dem Min­dest­lohn ent­spricht. Auch in die­sem Fall hat das AG Ber­lin eine danach erfolg­te Kün­di­gung als unwirk­sam zurück­ge­wie­sen (vgl. Nr. 12/2015). Gehen Sie davon aus, dass die Arbeits­ge­rich­te in Sachen Min­dest­lohn bzw. Ände­rungs­kün­di­gung sehr restrik­tiv urteilen.

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