Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 3.8.2004, IV A 6 – S 2244 – 16/04) werden diese Bezüge nach den im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Vorschriften besteuert. Für Zuflüsse im Jahr 2008 kann demnach nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert werden. Danach werden lediglich 50 % der Einkünfte zur Besteuerung herangezogen (BFH, Urteil vom 8.11.2014, IX R 4/14). …
Gewinnausschüttungen der GmbH an die Gesellschafter wurden ab 2001 bis zur Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren besteuert. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, sind danach Ausschüttungen und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Kapitalbeteiligungen zu 50% steuerfrei (§ 3 Ziffer 40 EStG a. F.). Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesen Einnahmen als Werbungskosten entstanden, waren zu 50% abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG a. F.).