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Volkelt-Briefe

Zwei Wohnungen? – So optimieren SIE als Geschäftsführer Ihr häusliches Büro

Nach einem aktu­el­len Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Rhein­land-Pfalz kön­nen Sie die Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nur ein­mal anset­zen – auch dann, wenn Sie eine zwei­te Woh­nung in der Nähe der Fir­ma bewoh­nen (dop­pel­te Haus­halts­füh­rung). Damit ist aber schwarz auf weiß ver­brieft, dass Sie das Büro in einer der bei­den Woh­nun­gen auf jeden Fall anset­zen kön­nen. Vor­aus­ge­setzt die steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen stim­men (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 25.2.2015, 2 K 1595/13). …

Mög­lich ist es aber, dass die GmbH in Ihrer Zweit-Woh­nung zusätz­lich einen Büro­raum für Sie anmie­tet, in dem Sie über 24 Stun­den für die GmbH erreich­bar und tätig sind. Die antei­li­gen Miet­kos­ten und alle ande­ren Büro­kos­ten sind dann Betriebs­aus­ga­ben bei der GmbH. Vor­aus­set­zung: Die Tätig­keit liegt im betrieb­li­chen Inter­es­se. Für die meis­ten Geschäfts­füh­rer ist eine rund-um-die-Uhr-Erreich­bar­keit not­wen­di­ge geschäft­li­che Voraussetzung.

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