Der Bundesfinanzhof (BFH) wird in letzter Instanz darüber entscheiden, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer für die von seiner GmbH aufwändig renovierten Immobilie (hier: Einfamilienhaus) statt der ortsüblichen Vergleichsmiete die Kostenmiete zahlen muss (Vorinstanz FG Köln, Urteil vom 22.1.2015, 10 K 3204/12). …
Hält der BFH die korrekt kalkulierte Kostenmiete für „angemessen“, muss der Gesellschafter-Geschäftsführer die Differenz zur ortsüblichen Vergleichsmiete als verdeckte Gewinnausschüttung nachträglich versteuern. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden