Mittelgroße und große GmbHs müssen den Jahresabschluss 2014 bis zum … 31.3.2015 auf den Weg bringen – „erstellen“ (§ 264 HGB). Anschließend muss der Jahresabschluss festgestellt und per Gesellschafter-Beschluss abgesegnet werden. Letzte Maßnahme wird dann der 31.12.2015 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jahresabschluss 2014 offen legen müssen (Zu den „GmbH-Größenklassen“ > vgl. zuletzt Nr. 4 + 10/2015).
Laut HGB muss der Jahresabschluss 2014 bereits zum 31.3.2015 „erstellt“ sein. In der Praxis ist das für die meisten GmbHs nicht zu leisten – so sind viele Steuerberater dazu zeitlich nicht in der Lage. Aber: Wo kein Kläger, da kein Täter. In der Praxis wird diese Terminvorgabe nicht geprüft und auch nicht geahndet. Zum Problem wird diese Frist aber dann, wenn einer der Gesellschafter auf Einhaltung des Termins drängt (klagt) oder wenn ein Banktermin zu Finanzierungen ansteht und die Bank darauf Wert legt, den aktuellen Jahresabschluss einzusehen.