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Volkelt-Briefe

GmbH-Anteil geerbt: Müssen Sie für die Firma Steuern nachzahlen?

Nach dem Erb­schaft­steu­er-Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BverfG) stellt sich für vie­le Unter­neh­mens-Erben und Nach­fol­ger die Fra­ge, ob bereits abge­schlos­se­ne Über­tra­gun­gen von Unter­neh­men (Antei­len) nach einer Geset­zes­än­de­rung mit Rück­wir­kung nach­träg­lich stär­ker besteu­ert wer­den kön­nen (vgl. Nr. 3/2105). Nach bis­he­ri­ger Pra­xis der Finanz­ver­wal­tung … wur­den die ent­spre­chen­den Steu­er­be­schei­de seit 2012 „vor­läu­fig“ fest­gesetzt. Damit sind die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dafür gege­ben, dass der Steu­er­be­scheid auch noch nach­träg­lich geän­dert wer­den könn­te und sich der Steu­er­zah­ler nicht unbe­dingt auf einen sog. Ver­trau­ens­schutz beru­fen kann (vgl. Erlas­se der obers­ten Finanz­behörden vom 14.11.2012, BStBl I S. 1082).

Aller­dings kön­nen sich auch Fir­men-Erben aus der Zeit vor der Ein­füh­rung die­ser Vor­läu­fig­keits­re­ge­lung nicht dar­auf ver­las­sen, dass ihre Steu­er­be­schei­de unan­greif­bar sind. Das betrifft Unternehmensüber­tragungen aus der Zeit von 2008 bis 2012. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) erar­bei­tet der­zeit einen ent­spre­chen­den Erlass, damit auch die nach­träg­li­che Ände­rung die­ser Steu­er­be­schei­de rechts­ver­bind­lich durch­ge­setzt wer­den kann (Bun­des­tags-Druck­sa­che 18/3672, Sei­te 44).

Ach­tung:  Laut BMF ergibt sich aus dem Urteil des BVerfG, dass eine rück­wir­ken­de Steu­er­fest­set­zung immer dann mög­lich (not­wen­dig) ist, wenn „eine exzes­si­ve Aus­nut­zung der als gleich­heits­wid­rig befun­de­nen Aus­ge­stal­tun­gen vor­liegt“ (vgl. Rand­zif­fer 292 des BVerfG-Urteils). Wann ein sol­cher Miss­brauch vor­liegt, muss im Ein­zel­fall beur­teilt wer­den. Klar dürf­te aller­dings sein, dass alle sog. Cash-GmbHs beson­ders ins Visier der Finanz­be­hör­den gera­ten wer­den. Das sind sol­che GmbHs, die dazu gegrün­det oder benutzt wur­den, um (pri­va­tes) Ver­mö­gen (Grund­stü­cke, Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen) als sog. Ver­wal­tungs­ver­mö­gen in einer GmbH steu­er­frei auf die nächs­te Gene­ra­ti­on weiterzugeben.

Mit dem oben genann­ten Erlass stellt das BMF sicher, dass Cash-GmbHs aus der Zeit vor dem 7.7.2013 (zu die­sem Zeit­punkt wur­den die Regeln über das sog. schäd­li­che Ver­wal­tungs­ver­mö­gen geän­dert und damit die Cash-GmbH de fac­to abge­schafft) auch noch rück­wir­kend in die Besteue­rung ein­be­zo­gen wer­den könn­ten. Gehen Sie davon aus, dass die Finanz­be­hör­den alle Fäl­le, in denen auf­fäl­lig hohes Ver­wal­tungs­ver­mö­gen über­tra­gen wur­de, einer beson­ders kri­ti­schen Prü­fung unter­zie­hen werden.

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