In den nächsten Wochen ist für viele GmbH-Geschäftsführer wieder trockene Schreibtischarbeit angesagt – der Steuerberater wird die Steuerklärungen für das abgelaufene Geschäftsjahr anfertigen und Ihnen zur Unterschrift vorlegen. Für viele Kollegen ist das eine reine Routineangelegenheit. Sie verlassen sich blind auf Ihren Steuerberater. Das ist zwar verständlich, kann aber … in der Praxis unangenehme Spätfolgen haben. Als Geschäftsführer der GmbH sind Sie schlussendlich verantwortlich dafür, dass der abgegebene Inhalt der Steuererklärungen korrekt ist – genau genommen dürfen Sie sich also nicht „blind“ auf Ihren Berater verlassen.
Das sehen auch die Gerichte so, die zu entsprechenden Haftungsfragen entscheiden mussten. Laut Bundesfinanzhof (BFH) muss der Geschäftsführer „die vom Steuerberater erstellten Steuererklärungen auf Richtigkeit prüfen“. Unterlässt er das, muss er Steuerrückstände einer zwischenzeitlich liquidierten GmbH aus der eigenen Tasche zahlen (Urteil vom 28.08.2008, VII B 240/07). Im Fall hatte der Geschäftsführer übersehen, dass ein größerer Betrag (250.000 €) als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen aufgeführt war. Dem Geschäftsführer – so das Gericht – hätte das auffallen müssen.