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Volkelt-Briefe

Verrechnet: Grundstücksüberlassung erhöht den GmbH-Kaufpreis

Ver­kauft der Gesell­schaf­ter einen GmbH-Anteil und erwirbt er im Zusam­men­hang mit dem Ver­kauf sei­nes GmbH-Anteils ein Grund­stück der GmbH unter dem Ver­kehrs­wert,  dann ruft das die Finanz­be­hör­den auf den Plan. Fra­ge:Wie wird der steu­er­li­che Vor­teil aus der ver­bil­lig­ten Grund­stücks­über­las­sung besteu­ert? Dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt klar­ge­stellt: „Ver­kauft eine GmbH an einen aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter im unmit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit der Anteils­ver­äu­ße­rung auf Ver­an­las­sung des Anteils­er­wer­bers ein Grund­stück zu einem unter dem Ver­kehrs­wert lie­gen­den Preis, gehört der sich dar­aus für den Anteils­ver­äu­ße­rer erge­ben­de geld­wer­te Vor­teil zum Ver­äu­ße­rungs­preis für den Anteil und führt daher nicht zum Ent­ste­hen von Schen­kung­steu­er“ (BFH, Urteil vom 27.8.2014, II R 44/13).

In die­sem Fall hat­te sich der (Ex-) Gesell­schaf­ter ver­rech­net. Das Finanz­amt behan­del­te den Vor­teil aus dem Ver­kauf unter Wert als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA). Der Gesell­schaf­ter kon­ter­te: Es han­delt sich um eine Schen­kung – die Steu­er­be­las­tung dafür wäre deut­lich gerin­ger aus­ge­fal­len. Ergeb­nis: Kei­ne Chan­ce. Gibt es einen wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang zwi­schen Ver­kauf des Anteils und ver­bil­lig­ter Grund­stücks­über­las­sung, dann han­delt es sich um einen ertrags­steu­er­li­chen Vor­gang – die zusätz­li­che Steu­er­be­las­tung als vGA ist danach korrekt.

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