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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat: Unterwegs besser erreichbar

Wer regel­mä­ßig mit dem Fir­men­wa­gen ohne Frei­sprech­an­la­ge unter­wegs ist, für den ist es All­tag: Die Erreich­bar­keit mit dem Mobil-Tele­fon ist immer eine Grat­wan­de­rung mit dem Gesetz. Selbst das Tele­fo­nie­ren oder das Zur­hand-Neh­men des Mobil­te­le­fons um SMS-Ein­gän­ge oder die Tele­fon­lis­te beim Ampel­stopp abzu­fra­gen kos­tet Buß­geld und ggf. eine Ver­war­nung und einen Punk­te­ein­trag in Flensburg.

Ent­war­nung:Laut OLG Hamm ist es zuläs­sig, wenn der Fah­rer beim Ampel­stopp bei ein­ge­schal­te­ter Start-Stopp-Funk­ti­on das Mobil-Tele­fon benutzt (Beschluss vom 9.9.2014, 1 RBs 1/14).

Die­se Rechts­la­ge ergibt sich aus der Defi­ni­ti­on im Gesetz: Danach gilt das Han­dy-Ver­bot nicht bei „aus­ge­schal­te­tem Motor“. Kor­rekt. Es dürf­te aber ledig­lich eine Fra­ge der Zeit sein, bis wann der Gesetz­ge­ber nach­bes­sert und das Han­dy-Tele­fo­nie­ren gene­rell beim Auto­fah­ren ver­bie­tet. Da hilft dann doch nur die Blue­tooth-Frei­sprech­ein­rich­tung – am bes­ten noch vor dem Jah­res­en­de anschaffen.

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