Laut ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (z. B. zuletzt ArbG Frankfurt a. M., 11 Sa 648/03) muss ein Arbeitnehmer bei seiner Freistellung den Firmenwagen sofort herausgeben. Das gilt auch für den Geschäftsführer, sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Eine entsprechende Formulierung (siehe unten) gehört unbedingt in den Anstellungsvertrag jedes Fremd-Geschäftsführers.
Auch für den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer ist diese Formulierung im Vertrag zu empfehlen. Und zwar für den Fall, dass Sie Ihre GmbH verkaufen wollen und danach noch für eine Übergangszeit auf der Grundlage Ihres Anstellungsvertrages in der verkauften GmbH weiterarbeiten wollen. Ebenfalls möglich: Sie vereinbaren im Anstellungsvertrag, dass Sie den Firmenwagen beim Ausscheiden zum Buchwert übernehmen oder in den Leasingvertrag einsteigen.