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Volkelt-Briefe

Firmenwagen: Diese Klauseln nutzen dem Geschäftsführer

Laut stän­di­ger Recht­spre­chung der Arbeits­ge­rich­te (z. B. zuletzt ArbG Frank­furt a. M., 11 Sa 648/03) muss ein Arbeit­nehmer bei sei­ner Frei­stel­lung den Fir­men­wa­gen sofort heraus­geben. Das gilt auch für den Geschäfts­füh­rer, sofern im Anstel­lungs­ver­trag nichts ande­res ver­ein­bart ist. Eine ent­spre­chen­de For­mu­lie­rung (sie­he unten) gehört unbe­dingt in den Anstellungs­vertrag jedes Fremd-Geschäftsführers.

Auch für den allei­ni­gen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer ist die­se For­mu­lie­rung im Ver­trag zu emp­feh­len. Und zwar für den Fall, dass Sie Ihre GmbH ver­kau­fen wol­len und danach noch für eine Über­gangs­zeit auf der Grund­la­ge Ihres Anstellungs­vertrages in der ver­kauf­ten GmbH wei­ter­ar­bei­ten wol­len. Eben­­falls mög­lich: Sie ver­ein­ba­ren im Anstel­lungs­ver­trag, dass Sie den Firmen­wagen beim Aus­schei­den zum Buch­wert über­neh­men oder in den Lea­sing­ver­trag einsteigen.

Für den Fall einer mög­li­chen Abbe­ru­fung bzw. für den GmbH-Ver­kauf soll­ten Sie fol­gen­de For­mu­lie­rung in Ihrem Anstellungs­vertrag haben: „Im Fal­le einer Frei­stel­lung oder einer außerorden­tlichen Kün­di­gung kann der Geschäfts­führer den Fir­men­wa­gen bis zum Ablauf der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist nut­zen. Mit dem Aus­schei­den ist der Geschäfts­füh­rer berech­tigt, den Fir­men­wa­gen zum Buch­wert zu übernehmen“

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