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Recht: Behörde darf Beherrschungsvertrag nicht einfach löschen

Ist ein Beherr­schungs- und Gewinn­ab­füh­rungs-Ver­trag im Han­dels­re­gis­ter der herr­schen­den Gesell­schaft ein­ge­tra­gen, darf das Regis­ter­ge­richt die­sen nicht ohne vor­he­ri­ge Prü­fung löschen (OLG Hamm, Beschluss vom 6.4.2014, 9 W 80/14).

Das Regis­ter­ge­richt darf den Unter­neh­mens­ver­trag nur löschen, wenn ein „Man­gel der wesent­li­chen Vor­aus­set­zun­gen“ der Ein­tra­gung gege­ben ist. Ist der Unter­neh­mens­ver­trag auch bei der herr­schen­den Gesell­schaft ein­ge­tra­gen, dann ist das zuläs­sig und darf nicht ein­fach gelöscht werden.

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