Mit dem Körperschaftsteuererhöhungsbetrag (§ 34, 38 KStG) wurde bis 2006 unversteuertes EK pauschal mit 3/100 dem steuerpflichtigen Einkommen der GmbH zugerechnet und versteuert. Bei einigen Unternehmen führte das zu hohen Steuernachzahlungen. Laut FG Düsseldorf ist diese Regelung nicht zu beanstanden (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.3.2014, 6 K 2087/11 F).
Diese Regelung (JStG 2008) betraf die bilanziellen Auswirkungen der Umstellung vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren. Damit wurde bis dahin steuerfreies EK 02 (Rücklagen) in die Besteuerung einbezogen. Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.