Der Mindestlohn (Link: FAQ zum Mindestlohn) ist erklärter Wille der Politik. Aber die Ausführungsbestimmungen, die von den Unternehmen – auch von kleineren Betrieben – umgesetzt werden müssen, müssen praktikabel sein. Das ist nicht zuviel verlangt. Der vorliegende Gesetzentwurf hält das nicht. Aus Sicht der Unternehmen nicht hinnehmbar ist:
- dass Unternehmen auch dann bestraft werden können, wenn zwischengeschaltete Leihfirmen oder Subunternehmer gegen die Mindestlohn-Vorschriften verstoßen ( „weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis“),
- nicht geklärt ist, wie Sonderzahlungen oder leistungsbezogene Vergütungen in den Mindestlohn einbezogen werden,
- nicht geklärt ist, wie Sachleistungen (z. B. Wohnungsüberlassungen, Firmeneinkauf, Firmenwagen) gewertet werden.
In Sachen Mindestlohn ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Unterdessen hat die Bundesrechtsanwaltskammer rechtliche Bedenken gegen den vorgelegten Gesetzentwurf vorgetragen. Die oben genannten Kompensationslösungen könnten hier noch entscheidendes Gewicht bekommen. Damit könnte sichergestellt werden, dass es in allen „schwierigen“ Branchen doch noch zu Sonderlösungen bzw. Entlastungen für die Unternehmen kommen wird. Hinter den Kulissen gibt es derzeit allerdings schon heftiges Geschacher statt. So wird außer den bereits bekannten Ausnahmen zum Mindestlohn (junge Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose) mit den Sozialkassen über sog. Kompensationslösungen verhandelt. Konkret: In einzelnen Branchen (Landwirtschaft, Verlage) werden bei Einführung des Mindestlohns die Sozialversicherungsabgaben abgesenkt.