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Volkelt-Briefe

Personal: Exzessive Internet-Nutzung rechtfertigt Kündigung

Nutzt ein Arbeit­neh­mer wäh­rend der Arbeits­zeit nach­voll­zieh­bar (Pro­to­koll) und stun­den­lang (Face­book, Film-Dorn­loads) den betrieb­li­chen PC zu Inter­net-Sit­zun­gen für pri­va­te Zwe­cke, sind Sie berech­tigt, den Arbeit­neh­mer ohne vor­he­ri­ge Abmah­nung zu kün­di­gen (hier: ordent­lich und damit frist­ge­mäß). Und zwar auch dann, wenn der Arbeit­neh­mer lan­ge (hier: 21 Jah­re) bei der GmbH beschäf­tig­te war (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 6.5.2014, 1 Sa 421/13).

 Anders ist die Rechts­la­ge aller­dings, wenn Sie nach­weis­bar still­schwei­gend dul­den, dass der Arbeit­neh­mer den PC für pri­va­te Zwe­cke nutzt. Sie tun sich also kei­nen Gefal­len, wenn Sie “pri­va­tes“ Inter­net-Sur­fen im Betrieb still­schwei­gend zur Kennt­nis neh­men. Wei­sen Sie alle Mit­ar­bei­ter kon­se­quent dar­auf hin, dass Sie eine pri­va­te Nut­zung nur aus­nahms­wei­se (Not­fall, Ter­min­ab­spra­che wegen Kin­der-Betreu­ung usw.) zulassen.

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