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Volkelt-Briefe

Terminsache für GmbHs: Aufstellung des Jahresabschlusses 2013

Laut HGB (§ 264 Abs. 1 Satz) müs­sen klei­ne GmbH den Jah­res­ab­schluss für das Geschäfts­jahr 2013 bis zum 30.6. des Fol­ge­jah­res auf­stel­len. Bei abwei­chen­dem Geschäfts­jahr muss der Jah­res­ab­schluss spä­tes­tens 6 Mona­te nach Ende des Geschäfts­jah­res vor­lie­gen (§ 267 Abs. 1 Satz 4). Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass die­se Frist ein­ge­hal­ten wird. In der Pra­xis ertei­len die meis­ten Geschäfts­füh­rer dem Steu­er­be­ra­ter den Auf­trag, den Jah­res­ab­schluss zu erstel­len. Das sind für die klei­ne GmbH: Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, Bilanz und die Erläu­te­run­gen zur Bilanz (Anhang). Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­keh­run­gen dafür tref­fen, dass die Unter­la­gen voll­stän­dig sind, sach­lich rich­tig erstellt, frist­ge­recht vor­ge­legt, kor­rekt „ver­ab­schie­det“ und ver­öf­fent­licht werden.

Der Ter­min 30.6 gilt für alle „klei­nen“ GmbHs. Die Kri­te­ri­en sind: 

Die GmbH ist „klein“ bei … einer Bilanz­sum­me bis 4.840.000 €
Umsatz­er­lö­sen bis 9.680.000 €
bis zu 50 Mitarbeitern

 

Pra­xis ist, dass die ter­min­ge­rech­te „Auf­stel­lung“ von kei­ner Behör­de kon­trol­liert wird. Aber: Jeder Gesell­schaf­ter kann die Ein­hal­tung der Frist für die recht­zei­ti­ge Auf­stel­lung ver­lan­gen. Pro­ble­ma­tisch ist die ver­spä­te­te Auf­stel­lung, wenn die GmbH in wirt­schaft­li­che Schief­la­ge (z. B. eine bilan­zi­el­le Über­schul­dung) gerät – und Sie als Geschäfts­füh­rer das auf­grund der ver­spä­tet vor­ge­leg­ten Zah­len nicht oder zu spät bemerken.

 

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