Wird ein Doppel- oder Mehrfachstimmrecht lediglich in zusätzlichen Vereinbarungen (z. B. Testament) für den Nachfolger eingeräumt, dann ist eine solche Vereinbarung nicht wirksam. Was tun? Ein abweichendes Stimmrecht muss grundsätzlich im Gesellschaftsvertrag des Unternehmens vereinbart werden (Landgericht Bielefeld, Urteil vom 30.5.2014, 17 O 61/12).
Im Verfahren ging es um eine testamentarische Verfügung, auf die sich einer der Nachfolger (hier: eine Großfleischerei in NRW) berief. Danach hatte der Senior ein Mehrfach-Stimmrecht zugesagt. Dies aber nicht per ordentlicher Änderung der Gesellschaftsverträge der davon betroffenen Gesellschaften korrekt umgesetzt. Solche Zusatzvereinbarungen sind unwirksam und damit rechtlich nicht bindend.