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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: So verzichtet der gekündigte Arbeitnehmer leichter auf eine Klage

Müss­ten Sie dem Arbeit­neh­mer ein eher beschei­de­nes Arbeits­zeug­nis aus­stel­len, gibt es jetzt Spiel­raum. Stel­len Sie trotz­dem ein „gut” aus und ver­zich­tet der Arbeit­neh­mer auf die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge, ist dage­gen nichts ein­zu­wen­den (LAG Nie­der­sach­sen, Urteil vom 27.3.2014, 5 Sa 1099/13).

Grund­sätz­lich ist der Ver­zicht auf die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge gegen Kom­pen­sa­ti­on zuläs­sig. Neu ist jetzt, dass der aus­ge­han­del­te Deal um das Arbeits­zeug­nis einer sol­chen adäqua­ten Kom­pen­sa­ti­on ent­spricht. Die nach­träg­li­che Kla­ge des Arbeit­neh­mers auf Kün­di­gungs­schutz und damit auf Nach­prü­fung der Kom­pen­sa­ti­on hat­te kei­nen Erfolg. Wich­tig: Las­sen Sie eine sol­che Kom­pen­sa­ti­ons­ver­ein­ba­rung trotz­dem von einem ver­sier­ten Arbeits­recht­ler prüfen

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