Der Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz hat die Klage eines Unternehmers abgewiesen, der prüfen lassen wollte, ob …die beschlossene Einbeziehung von Kraftfahrzeugen und PCs, die in einzelnen Branchen zu außerordentlichen Kostensteigerungen geführt haben, rechtlich zulässig ist (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.4.2014, VGH B 35/12).
Das Verfassungsgericht stellt ausdrücklich klar, dass auch für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge eine Gebühr erhoben werden darf. Allerdings ist der Gesetzgeber verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob die beschlossene Gebührenordnung im Einzelfall zu unangemessenen Härten führen kann – was z. B. in der Branche Autovermietung oder Hotelbetriebe zutreffen könnte. Gehen Sie aber zunächst davon aus, dass der Autovermieter SIXT sich von diesem Urteil nicht beeindrucken lässt und eine weitere gerichtliche Prüfung anstreben wird (vgl. zuletzt Nr. 48/2013).