Themen heute: Google-Urteil: Geschäftsschädigung muss noch warten + Beschlussfassung: So vermeiden Sie die gröbsten Fehler + Geschäftsführungs-Aufgabe: Feedback-Gespräche richtig führen + WM-Fieber im Büro: Was die Mitarbeiter dürfen und was nicht + Geld/Finanzen: Immobilien-GmbHs müssen Kautions-Urteil des BGH umsetzen + Internet: Online-Geschäfte – einfacher Widerruf muss genügen + Kosten: Rundfunkgebühren-Ordnung für Gewerbetreibende bleibt unangreifbar + Formfragen: Registergericht muss Unternehmergesellschaft eintragen + BISS …
Der Volkelt-Brief 22/2014 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 22/2014
Freiburg, 30.5.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
werden Persönlichkeitsrechte verletzt, muss Google die entsprechenden Internet-Seiten löschen. Und zwar dann, wenn die Angaben falsch oder unvollständig sind. So hat es der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt entschieden. Betroffene Personen müssen dazu einen Löschungsantrag bei Google einreichen (Google-Suche > Richtlinien zum Entfernen von Inhalten). Interessant ist dieses Urteil natürlich auch für Firmen. Können Sie damit Falschbehauptungen und geschäftsschädigende Seiten über Ihre Firma entfernen lassen? Antwort: JEIN. Im Prinzip sollte diese Rechtsprechung auch Firmen schützen. In der Praxis bleibt das aber ein schwieriges Unterfangen. Google wird das Urteil nicht einfach hinnehmen (EuGH, Urteil vom 13.5.2014, C‑131/12).
Gesellschafterversammlung: Wie Sie Beschlüsse wasserdicht machen
Beschlüsse der Gesellschafter sind nichtig, wenn diese gegen die Vorschriften des Aktiengesetzes verstoßen (§ 241 AktG). Dies gilt analog für die GmbH und die Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Dabei bedeutet Nichtigkeit: Der Beschluss muss von niemanden beachtet werden, er entfaltet keine Rechtsfolgen, er ist „nichtig“, wie nicht ergangen. Die Nichtigkeit eines Beschlusses wird mit der Feststellungsklage (Landgericht – Abt. Wirtschaftsrecht) geprüft. Die Klage kann grundsätzlich nur von Betroffenen, also den Gesellschaftern erhoben werden, nicht aber vom Fremd-Geschäftsführer. Verklagt wird die GmbH. Als Geschäftsführer haben Sie die Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Feststellungsklage zur Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses erhoben wird. Gründe für die Nichtigkeit sind:
- Einberufungsmängel (nicht alle Gesellschafter, fehlende Einberufungsberechtigung, falsche Angaben bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung, unvollständig oder zu spät vorgelegte Tagesordnung),
- die fehlende Beurkundung eines Beschlusses,
- Verstoß des Beschlusses gegen geltende gesetzliche Vorschriften;
- Verstoß gegen die guten Sitten,
- fehlende gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Voraussetzungen (z. B. die fehlende Prüfung des Jahresabschlusses, unzulässige Einziehung eines GmbH-Anteils).
Unabhängig von diesen Kriterien können Gesellschafterbeschlüsse, die Mängel aufweisen, mit einer Anfechtungsklage geprüft werden (§ 241 AktG). Das betrifft die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des Gesellschafterbeschlusses. Klageberechtigt ist der Gesellschafter, auch der Erwerber eines Geschäftsanteils, nicht jedoch der Fremd-Geschäftsführer. Verklagt wird die GmbH beim zuständigen Landgericht – Abt. Wirtschaftsrecht – am Sitz der Gesellschaft. Der Geschäftsführer hat die übrigen Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss erhoben wird.
Klagt der einzige Gesellschafter-Geschäftsführer gegen die GmbH, müssen die übrigen Gesellschafter für die GmbH einen Prozessbevollmächtigten bestimmen. Oder das Gericht bestimmt einen Prozesspfleger. Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat nach der Beschlussfassung (§ 246 Abs. 1 AktG). Diese Frist kann überschritten werden, wenn zur Sachverhaltsprüfung aufwendige Gutachten eingeholt werden müssen oder die Gesellschafter durch zwingende Gründe an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert sind. Liegen Gründe für eine Fristüberschreitung vor, darf die Frist nur angemessen überschritten werden, u. E. maximal zwei Monate (so zuletzt BGH, Urteil vom 14.5.1990, II ZR 126/89).
Geschäftsführungs-Aufgabe: Feedback-Gespräche richtig führen
Eigentlich will der Mitarbeiter nur das Feedback des Chefs einholen. Der fand den Vorschlag für zur Neukundengewinnung aber gar nicht gut. „Das läuft so nicht!“. Solche Aussagen des Chefs mögen sachlich gerechtfertigt sein – im Feedback-Gespräch bringt das aber nichts. Wird der Chef später auf seine kritischen Äußerungen angesprochen, wird schnell klar: Er hat die Gesprächs-Situation völlig falsch eingeschätzt und „zwischen Tür und Angel“ seine Meinung dazu gesagt. Ihm ist dabei oft gar nicht bewusst, dass der Mitarbeiter eine kritische Auseinandersetzung sucht. Dass das aber nur funktioniert, wenn der Chef bestimmte Techniken nutzt.
Die Folgen: Es kommt zu Missverständnissen, man redet aneinander vorbei. Der Mitarbeiter wird verunsichert und demotiviert. Bei zukünftigen Aufgabenstellungen wird er sich zurückhalten und sich vorher absichern. Das Feedback-Gespräch sollte nach Regeln laufen, wenn es Einstellungs- oder Verhaltensänderung erreichen soll.
WM-Fieber im Büro: Was die Mitarbeiter dürfen und was nicht
Die meisten Spiele der Fußball-WM 2014 finden abends oder nachts statt. Aber in vielen Branchen und Betrieben wird in Schicht oder länger gearbeitet. Was sagt das Arbeitsrecht? Wie lösen Sie Zielkonflikte konstruktiv für den Betrieb und den Fußball-Fan? > https://gmbh-gf.de/aktuell/brasilia-2014.
Immobilien-GmbHs müssen Kautions-Urteil des BGH umsetzen
Das aktuelle BGH-Urteil zur Verwendung der Kaution des Mieters gilt auch für gewerblich tätige GmbHs, die Immobilien vermieten. Danach ist es nicht zulässig, wenn der Vermieter die Kaution nicht getrennt von den übrigen Geschäftskonten führt. Außerdem ist es nicht erlaubt, die Kautions-Gelder für andere Geschäfte oder Zwecke (Sicherheit) zu verwenden, auch nicht zur Begleichung von strittigen Forderungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter (BGH, Urteil vom 7.5.2014, VIII ZR 234/13).
Online-Geschäfte – einfacher Widerruf muss genügen
Eine Zusatzklausel, wonach der Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes nur wirksam wird, wenn ein zusätzlicher Bestätigungslink in der E‑Mail betätigt wird, ist unwirksam. Der einfache Widerruf muss genügen (Amtsgericht München, Urteil vom 20.3.2014, 261 C 3733/14).
Rundfunkgebühren für Gewerbetreibende bleiben unangreifbar
Der Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz hat die Klage eines Unternehmers abgewiesen, der prüfen lassen wollte, ob die beschlossene Einbeziehung von Kraftfahrzeugen und PCs, die in einzelnen Branchen zu außerordentlichen Kostensteigerungen geführt haben, rechtlich zulässig ist (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.4.2014, VGH B 35/12).
Formfragen: Registergericht muss Unternehmergesellschaft eintragen
Erbringt der Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft wie im Gesellschaftsvertrag vereinbart die Stammeinlage (hier: 100 EUR) in bar, darf das Registergericht die Eintragung nicht mit dem Hinweis auf eine Sacheinlagegründung ablehnen, wenn zuvor der einzelkaufmännische Betrieb des UG-Gründers auf die UG übertragen wurde (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.5.2014, 11 Wx 24/14).
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber Volkelt-Briefe