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Volkelt-Brief 22/2014

The­men heu­te: Goog­le-Urteil: Geschäfts­schä­di­gung muss noch war­ten + Beschluss­fas­sung: So ver­mei­den Sie die gröbs­ten Feh­ler + Geschäfts­füh­rungs-Auf­ga­be: Feed­back-Gesprä­che rich­tig füh­ren + WM-Fie­ber im Büro: Was die Mit­ar­bei­ter dür­fen und was nicht + Geld/Finanzen: Immo­bi­li­en-GmbHs müs­sen Kau­ti­ons-Urteil des BGH umset­zen + Inter­net: Online-Geschäf­te – ein­fa­cher Wider­ruf muss genü­gen + Kos­ten: Rund­funk­ge­büh­ren-Ord­nung für Gewer­be­trei­ben­de bleibt unan­greif­bar + Form­fra­gen: Regis­ter­ge­richt muss Unter­neh­mer­ge­sell­schaft ein­tra­gen + BISS

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Nr. 22/2014

Frei­burg, 30.5.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wer­den Per­sön­lich­keits­rech­te ver­letzt, muss Goog­le die ent­spre­chen­den Inter­net-Sei­ten löschen. Und zwar dann, wenn die Anga­ben falsch oder unvoll­stän­dig sind. So hat es der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) jetzt ent­schie­den. Betrof­fe­ne Per­so­nen müs­sen dazu einen Löschungs­an­trag bei Goog­le ein­rei­chen (Goog­le-Suche > Richt­li­ni­en zum Ent­fer­nen von Inhal­ten). Inter­es­sant ist die­ses Urteil natür­lich auch für Fir­men. Kön­nen Sie damit Falsch­be­haup­tun­gen und geschäfts­schä­di­gen­de Sei­ten über Ihre Fir­ma ent­fer­nen las­sen? Ant­wort: JEIN. Im Prin­zip soll­te die­se Recht­spre­chung auch Fir­men schüt­zen. In der Pra­xis bleibt das aber ein schwie­ri­ges Unter­fan­gen. Goog­le wird das Urteil nicht ein­fach hin­neh­men (EuGH, Urteil vom 13.5.2014, C‑131/12).

 Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass es nach dem EuGH-Urteil zu einer Kla­ge­wel­le gegen Goog­le kom­men wird. Auch Fir­men wer­den ver­su­chen, ihre Rech­te durch­zu­set­zen, um die Fir­ma im Inter­net zu schüt­zen. Das kann im Ein­zel­fall teu­er wer­den. Las­sen Sie den gro­ßen Unter­neh­men den Vor­tritt. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den, wenn die Chan­cen auch für klei­ne­re Unter­neh­men steigen.

Gesellschafterversammlung: Wie Sie Beschlüsse wasserdicht machen

Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter sind nich­tig, wenn die­se gegen die Vor­schrif­ten des Akti­en­ge­set­zes ver­sto­ßen (§ 241 AktG). Dies gilt ana­log für die GmbH und die Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes. Dabei bedeu­tet Nich­tig­keit: Der Beschluss muss von nie­man­den beach­tet wer­den, er ent­fal­tet kei­ne Rechts­fol­gen, er ist „nich­tig“, wie nicht ergan­gen. Die Nich­tig­keit eines Beschlus­ses wird mit der Fest­stel­lungs­kla­ge (Land­ge­richt – Abt. Wirt­schafts­recht) geprüft. Die Kla­ge kann grund­sätz­lich nur von Betrof­fe­nen, also den Gesell­schaf­tern erho­ben wer­den, nicht aber vom Fremd-Geschäfts­­­füh­rer. Ver­klagt wird die GmbH. Als Geschäfts­füh­rer haben Sie die Gesell­schaf­ter unver­züg­lich zu unter­rich­ten, wenn eine Fest­stel­lungs­kla­ge zur Nich­tig­keit eines Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses erho­ben wird. Grün­de für die Nich­tig­keit sind:

  • Ein­be­ru­fungs­män­gel (nicht alle Gesell­schaf­ter, feh­len­de Ein­be­ru­fungs­be­rech­ti­gung, fal­sche Anga­ben bei der Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, unvoll­stän­dig oder zu spät vor­ge­leg­te Tagesordnung),
  • die feh­len­de Beur­kun­dung eines Beschlusses,
  • Ver­stoß des Beschlus­ses gegen gel­ten­de gesetz­li­che Vorschriften;
  • Ver­stoß gegen die guten Sitten,
  • feh­len­de gesetz­li­che oder gesell­schafts­ver­trag­li­che Vor­aus­set­zun­gen (z. B. die feh­len­de Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses, unzu­läs­si­ge Ein­zie­hung eines GmbH-Anteils).

Unab­hän­gig von die­sen Kri­te­ri­en kön­nen Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se, die Män­gel auf­wei­sen, mit einer Anfech­tungs­kla­ge geprüft wer­den (§ 241 AktG). Das betrifft die recht­li­chen und tat­säch­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses. Kla­ge­be­rech­tigt ist der Gesell­schaf­ter, auch der Erwer­ber eines Geschäfts­an­teils, nicht jedoch der Fremd-Geschäfts­füh­rer. Ver­klagt wird die GmbH beim zustän­di­gen Land­ge­richt – Abt. Wirt­schafts­recht – am Sitz der Gesell­schaft. Der Geschäfts­füh­rer hat die übri­gen Gesell­schaf­ter unver­züg­lich zu unter­rich­ten, wenn eine Anfech­tungs­kla­ge gegen einen Gesell­schaf­ter­be­schluss erho­ben wird.

Klagt der ein­zi­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gegen die GmbH, müs­sen die übri­gen Gesell­schaf­ter für die GmbH einen Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten bestim­men. Oder das Gericht bestimmt einen Pro­zess­pfle­ger. Die Anfech­tungs­frist beträgt einen Monat nach der Beschluss­fas­sung (§ 246 Abs. 1 AktG). Die­se Frist kann über­schrit­ten wer­den, wenn zur Sach­ver­halts­prü­fung auf­wen­di­ge Gut­ach­ten ein­ge­holt wer­den müs­sen oder die Gesell­schaf­ter durch zwin­gen­de Grün­de an der recht­zei­ti­gen Kla­ge­er­he­bung gehin­dert sind. Lie­gen Grün­de für eine Frist­über­schrei­tung vor, darf die Frist nur ange­mes­sen über­schrit­ten wer­den, u. E. maxi­mal zwei Mona­te (so zuletzt BGH, Urteil vom 14.5.1990, II ZR 126/89).

Als (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, wenn Sie vor dem Ter­min der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung per­sön­lich prü­fen, ob die oben genann­ten Punk­te ein­ge­hal­ten sind. Ins­be­son­de­re dann, wenn wich­ti­ge und weit rei­chen­de Ent­schei­dun­gen anste­hen. Häu­fi­ger Feh­ler: Der Beschluss­ge­gen­stand deckt sich nicht mit den in der Tages­ord­nung ange­kün­dig­ten Gegen­stän­den der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Ist ein sol­cher Feh­ler abseh­bar, kön­nen Sie die ver­bes­ser­te Tages­ord­nung noch nach­rei­chen – aller­dings muss die dann spä­tes­tens 3 Tage vor der Ver­samm­lung beim Gesell­schaf­ter ein­ge­gan­gen sein (§ 51 Abs. 4 GmbH-Gesetz).

Geschäftsführungs-Aufgabe: Feedback-Gespräche richtig führen

Eigent­lich will der Mit­ar­bei­ter nur das Feed­back des Chefs ein­ho­len. Der fand den Vor­schlag für zur Neu­kun­den­ge­win­nung aber gar nicht gut. „Das läuft so nicht!“.  Sol­che Aus­sa­gen des Chefs mögen sach­lich gerecht­fer­tigt sein – im Feed­back-Gespräch bringt das aber nichts. Wird der Chef spä­ter auf sei­ne kri­ti­schen Äuße­run­gen ange­spro­chen, wird schnell klar: Er hat die Gesprächs-Situa­ti­on völ­lig falsch ein­ge­schätzt und „zwi­schen Tür und Angel“ sei­ne Mei­nung dazu gesagt. Ihm ist dabei oft gar nicht bewusst, dass der Mit­ar­bei­ter eine kri­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung sucht. Dass das aber nur funk­tio­niert, wenn der Chef bestimm­te Tech­ni­ken nutzt.

Die Fol­gen: Es kommt zu Miss­ver­ständ­nis­sen, man redet anein­an­der vor­bei. Der Mit­ar­bei­ter wird ver­un­si­chert und demo­ti­viert. Bei zukünf­ti­gen Auf­ga­ben­stel­lun­gen wird er sich zurück­hal­ten und sich vor­her absi­chern. Das Feed­back-Gespräch soll­te nach Regeln lau­fen, wenn es Ein­stel­lungs- oder Ver­hal­tens­än­de­rung errei­chen soll.

Ziel des Feed­back ist, Ver­hal­tens­wei­sen bewusst wahr­zu­neh­men und ein­zu­schät­zen, wie Ver­hal­ten auf ande­re wirkt. Neh­men Sie sich Zeit für das Feed­back-Gespräch. Über­le­gen Sie, was Sie sagen wol­len und wie Sie es sagen. Feed­back ist schwie­rig, weil Kri­tik an der Per­son geübt wird. Daher ist es wich­tig, beim Feed­back Regeln ein­zu­hal­ten. Feed­back soll­te kon­struk­tiv sein (Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge), beschrei­bend (kei­ne Bewer­tun­gen, kei­ne Unsach­lich­kei­ten) und kon­kret sein (auf die Per­son und die Sache bezo­gen). Vom Mit­ar­bei­ter, dem Sie das Feed­back geben, kön­nen Sie eben­falls die Ein­hal­tung bestimm­ter Regeln ein­for­dern. Ach­ten Sie dar­auf (und set­zen Sie das ggf. durch), dass der Mit­ar­bei­ter Sie aus­re­den lässt, dass Sie sich nicht recht­fer­ti­gen oder ver­tei­di­gen. Machen Sie vor­her klar, dass Sie nicht beschrei­ben wie der Mit­ar­bei­ter ist, son­dern immer nur, wie er auf Sie wirkt, und dass Sie unbe­dingt nach­fra­gen, ob die vor­ge­tra­ge­nen Kri­tik­punk­te ver­ständ­lich sind und ob es Ihnen gelun­gen ist, neue Anre­gun­gen zu geben.

WM-Fieber im Büro: Was die Mitarbeiter dürfen und was nicht

Die meis­ten Spie­le der Fuß­ball-WM 2014 fin­den abends oder nachts statt. Aber in vie­len Bran­chen und Betrie­ben wird in Schicht oder län­ger gear­bei­tet. Was sagt das Arbeits­recht? Wie lösen Sie Ziel­kon­flik­te kon­struk­tiv für den Betrieb und den Fuß­ball-Fan? > https://gmbh-gf.de/aktuell/brasilia-2014.

Immobilien-GmbHs müssen Kautions-Urteil des BGH umsetzen

Das aktu­el­le BGH-Urteil zur Ver­wen­dung der Kau­ti­on des Mie­ters gilt auch für gewerb­lich täti­ge GmbHs, die Immo­bi­li­en ver­mie­ten. Danach ist es nicht zuläs­sig, wenn der Ver­mie­ter die Kau­ti­on nicht getrennt von den übri­gen Geschäfts­kon­ten führt. Außer­dem ist es nicht erlaubt, die Kau­ti­ons-Gel­der für ande­re Geschäf­te oder Zwe­cke (Sicher­heit) zu ver­wen­den, auch nicht zur Beglei­chung von strit­ti­gen For­de­run­gen zwi­schen dem Ver­mie­ter und dem Mie­ter (BGH, Urteil vom 7.5.2014, VIII ZR 234/13).

Der Ver­mie­ter hat­te sich im Miet­ver­trag das Recht vor­be­hal­ten, bei strit­ti­gen Rechts­fra­gen (Miet­min­de­rung durch den Mie­ter) auf das Kau­ti­ons­kon­to zuzu­grei­fen und dafür einen Aus­gleich des Kon­tos vom Mie­ter zu ver­lan­gen. Die Klau­sel ist laut BGH nicht zuläs­sig und unwirksam.

Online-Geschäfte – einfacher Widerruf muss genügen

Eine Zusatz­klau­sel, wonach der Wider­ruf eines Fern­ab­satz­ge­schäf­tes nur wirk­sam wird, wenn ein zusätz­li­cher Bestä­ti­gungs­link in der E‑Mail betä­tigt wird, ist unwirk­sam. Der ein­fa­che Wider­ruf muss genü­gen (Amts­ge­richt Mün­chen, Urteil vom 20.3.2014, 261 C 3733/14).

Ein Unter­neh­men („Schwimm­kur­se online buchen“) hat­te im Inter­net ein Stor­no-For­mu­lar ein­ge­stellt. In den AGB war aber zusätz­lich vor­ge­ge­ben, dass die per For­mu­lar ein­ge­reich­te Stor­nie­rung erst wirk­sam wird, wenn der dar­auf­hin ver­schick­ten in der Bestä­ti­gungs-E-Mail ein­füg­te Bestä­ti­gungs-Link ange­klickt wird. Das ist nicht zulässig.

Rundfunkgebühren für Gewerbetreibende bleiben unangreifbar

Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hofs Rhein­land-Pfalz hat die Kla­ge eines Unter­neh­mers abge­wie­sen, der prü­fen las­sen woll­te, ob die beschlos­se­ne Ein­be­zie­hung von Kraft­fahr­zeu­gen und PCs, die in ein­zel­nen Bran­chen zu außer­or­dent­li­chen Kos­ten­stei­ge­run­gen geführt haben, recht­lich zuläs­sig ist (Ver­fas­sungs­ge­richts­hof Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 13.4.2014, VGH B 35/12).

Das Ver­fas­sungs­ge­richt stellt aus­drück­lich klar, dass auch für Betriebs­stät­ten und Kraft­fahr­zeu­ge eine Gebühr erho­ben wer­den darf. Aller­dings ist der Gesetz­ge­ber ver­pflich­tet, im Ein­zel­fall zu prü­fen, ob die beschlos­se­ne Gebüh­ren­ord­nung im Ein­zel­fall zu unan­ge­mes­se­nen Här­ten füh­ren kann – was z. B. in der Bran­che Auto­ver­mie­tung oder Hotel­be­trie­be zutref­fen könn­te. Gehen Sie aber zunächst davon aus, dass der Auto­ver­mie­ter SIXT sich von die­sem Urteil nicht be­eindrucken lässt und eine wei­te­re gericht­li­che Prü­fung anstre­ben wird (vgl. zuletzt Nr. 48/2013).

Formfragen: Registergericht muss Unternehmergesellschaft eintragen

Erbringt der Gesell­schaf­ter einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft wie im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bart die Stamm­ein­la­ge (hier: 100 EUR) in bar, darf das Regis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung nicht mit dem Hin­weis auf eine Sach­ein­la­ge­grün­dung ableh­nen, wenn zuvor der ein­zel­kauf­män­ni­sche Betrieb des UG-Grün­ders auf die UG über­tra­gen wur­de (OLG Karls­ru­he, Beschluss vom 7.5.2014, 11 Wx 24/14).

Typisch Regis­ter­ge­richt. Das Gericht stellt dazu klar: Nur wenn es Anhalts­punk­te dafür gibt, dass die Bar­ein­la­ge nicht ein­ge­zahlt wur­de, darf das Regis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung ableh­nen. Ansons­ten muss das Gericht die Ver­si­che­rung des Geschäfts­füh­rers zur Kennt­nis neh­men, dass die­ser die Ein­la­ge bar ein­ge­zahlt hat.

 

Volkelt Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Her­aus­ge­ber Volkelt-Briefe

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