Laut OFD Frankfurt kann der Mitunternehmeranteils, der eine Komplementär-Beteiligung enthält, nicht zu Buchwerten übertragen werden. Folge: Die Beteiligung wird neu bewertet, was in der Regel …zu einer höheren steuerlichen Belastung führt (OFD Frankfurt vom 13.2.2014, S 2134 A – 14 – St 213).
Der neue Erlass regelt anhand zahlreicher Einzelfälle, wann und wie die Beteiligung an einer GmbH in einem Betriebsvermögen (Mitunternehmerschaft) als wesentliche Betriebsgrundlage einzustufen ist. Das betrifft auch die Beteiligungen an einer Komplementär-GmbH, sofern dieser Anteil in einer Mitunternehmerschaft gehalten wird. Vorsicht: Die OFD regelt hier detailliert zahlreiche Einzelfälle. Vor der Übertragung, Vererbung oder dem Verkauf einer so im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung sollten Sie auf jeden Fall Ihren Steuerberater einbeziehen.