Gewerbliche Anbieter – dazu gehören auf jeden Fall alle Unternehmen in der Rechtsform GmbH oder UG – haben Anspruch darauf, dass sie nicht nur …mit ihrem Bürgerlichen Namen sondern auch mit Hinweis auf den Gewerbebetrieb kostenlos in das offizielle Telefonbuch bzw. in das Internet-Portal www.dasTelefonbuch.de eingetragen werden (BGH, Urteile vom 17.4.2014, III ZR 87/13 u. a.).
Für die Praxis: Gewerbetreibende haben gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telemediengesetzes (TMG) Anspruch auf kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung. Das betrifft alle GmbHs/UGs, aber auch alle Selbständigen, die ein Gewerbe betreiben – unabhängig davon, ob Sie ins Handelsregister oder die Handwerksrolle eingetragen sind.