Üblicherweise verlangt das Finanzamt bei der Rechnungsstellung die genaue Bezeichnung der gelieferten Leistung. Es genügt aber …für den Vorsteuerabzug, wenn auf den der Rechnung zugrunde liegenden Vertrag verweisen wird. Dazu müssen Sie den Vertrag nicht ausdrücklich vorgelegen (BFH, Urteil vom 16.1.2014, V R 28/13).
Das ist eine deutliche Erleichterung für alle regelmäßige Abrechnung, wenn Leistungen auf der Grundlage eines Vertrage erbracht werden. Das betrifft zum Beispiel Rechnungen aus Wartungsverträgen oder anderen regelmäßig zu erbringenden Leistungen. Sie müssen dann nicht mehr in jeder Rechnung die einzelne Leistung spezifiziert auflisten, sondern können auf den Leistungsumfang gemäß Vertrag verweisen.