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Volkelt-Briefe

Vorsteuer: Mehr Spielraum für Rechnungen

Übli­cher­wei­se ver­langt das Finanz­amt bei der Rech­nungs­stel­lung die genaue Bezeich­nung der gelie­fer­ten Leis­tung. Es genügt aber …für den Vor­steu­er­ab­zug, wenn auf den der Rech­nung zugrun­de lie­gen­den Ver­trag ver­wei­sen wird. Dazu müs­sen Sie den Ver­trag nicht aus­drück­lich vor­ge­le­gen (BFH, Urteil vom 16.1.2014, V R 28/13).

Das ist eine deut­li­che Erleich­te­rung für alle regel­mä­ßi­ge Abrech­nung, wenn Leis­tun­gen auf der Grund­la­ge eines Ver­tra­ge erbracht wer­den. Das betrifft zum Bei­spiel Rech­nun­gen aus War­tungs­ver­trä­gen oder ande­ren regel­mä­ßig zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen. Sie müs­sen dann nicht mehr in jeder Rech­nung die ein­zel­ne Leis­tung spe­zi­fi­ziert auf­lis­ten, son­dern kön­nen auf den Leis­tungs­um­fang gemäß Ver­trag verweisen.

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