Stellt ein Unternehmen während der gesetzlich vorgeschriebenen 5‑jährigen Mindest-Laufzeit (gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG) eines Gewinnabführungsvertrages das Wirtschaftsjahr so um, dass die Laufzeit tatsächlich auf 4 ½ Jahre verkürzt wird, ist das Finanzamt nicht berechtigt, … die steuerliche Anerkennung der steuerlichen Organschaft insgesamt in Frage zu stellen (BFH, Urteil vom 13.11.2013, I R 45/12).
Eine Gewinn- bzw. Verlustverrechnung ist aber dann nicht mehr möglich, wenn der Gewinnabführungsvertrag vorzeitig beendet wird, weil der von der Konzernleitung beabsichtigte Ergebnisausgleich zwischen den Unternehmen erfolgreich abgeschlossen wurde und nicht mehr weiter fortgesetzt wird. Das ist kein wichtiger Grund, wie er von den Finanzbehörden für eine steuerunschädliche Kündigung verlangt wird.