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Steuern: Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages

Stellt ein Unter­neh­men wäh­rend der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen 5‑jährigen Min­dest-Lauf­zeit (gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG) eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges das Wirt­schafts­jahr so um, dass die Lauf­zeit tat­säch­lich auf 4 ½ Jah­re ver­kürzt wird, ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, … die steu­er­li­che Aner­ken­nung der  steu­er­li­chen Organ­schaft ins­ge­samt in Fra­ge zu stel­len (BFH, Urteil vom 13.11.2013, I R 45/12).

Eine Gewinn- bzw. Ver­lust­ver­rech­nung ist aber dann nicht mehr mög­lich, wenn der Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag vor­zei­tig been­det wird, weil der von der Kon­zern­lei­tung beab­sich­tig­te Ergeb­nis­aus­gleich zwi­schen den Unter­neh­men erfolg­reich abge­schlos­sen wur­de und nicht mehr wei­ter fort­ge­setzt wird. Das ist kein wich­ti­ger Grund, wie er von den Finanz­be­hör­den für eine steuer­unschädliche Kün­di­gung ver­langt wird.

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