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GmbH-Recht: Russian-Roulette-Klausel ist zulässig

Eine Rus­si­an-Rou­lette-Klau­sel (Aus­stiegs­ver­fah­ren) ist zuläs­sig und wirk­sam ver­ein­bart, wenn …die Ver­pflich­tung zum Verkauf/Ausscheiden an bestimm­te Umstän­de gekop­pelt ist. Z.B.: Zer­würf­nis­se zwi­schen den Gesell­schaf­tern, Ende der akti­ven Mit­ar­beit als Geschäfts­füh­rer, Errei­chen einer Alters­gren­ze (OLG Nürn­berg, Urteil vom 20.12.2013, 12 U 49/13).

In Deutsch­land gibt es rund 200 GmbHs, die eine sol­ches Aus­stiegs­ver­fah­ren haben. Das kann z. B. so aus­se­hen: Ein Gesell­schaf­ter bie­tet dem ande­ren sei­ner Anteil zu einem bestimm­ten Kauf­preis an. Kauft der nicht, ist er ver­pflich­tet sei­nen Anteil zum ange­bo­te­nen Preis an den Gesell­schaf­ter zu ver­kau­fen. Vor­teil: Durch die­ses Bie­ter­ver­fah­ren ist gewähr­leis­tet, dass ein ange­mes­se­ner Kauf­preis gefun­den wird und der aus­schei­den­de Gesell­schaf­ter annä­hernd zu einem fai­ren Markt­preis abge­fun­den wird.

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