Löscht ein Mitarbeiter (hier: Account-Manager) eigenhändig und ohne Anweisung Daten über Kunden, ist der Arbeitgeber …zur fristlosen Kündigung berechtigt (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 5.8.2013, 7 Sa 1060/10).
Bei Verhandlungen um die Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages hatte der Mitarbeiter kundenbezogene Dokumente (insgesamt 80) und Kontaktdaten (insgesamt: 374 Kontakte und E‑Mails) gelöscht. Das rechtfertigt die fristlose Kündigung. ACHTUNG: Vor dem Arbeitsgericht konnte der Arbeitgeber die fristlose Kündigung nicht durchsetzen. In vergleichbaren Fällen lohnt der Gang in die nächste Instanz.