Es gibt Branchen (Werbung, Versicherungsmakler, Großhandel), in denen es üblich ist, dass einzelne Gesellschafter sich selbständig machen und dazu Kunden der GmbH mitnehmen. Auch ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot hilft da oft nicht weiter. Z. B. dann, wenn …der Kunde selbst auch wechseln möchte. Dennoch: Als Geschäftsführer einer GmbH ist es Ihre Aufgabe, die GmbH gegen Konkurrenz aus den eigenen Reihen, gegen die Nutzung von Geschäftsgeheimnissen und gegen den Missbrauch von GmbH-Interna zu schützen. Ihre Instrumente:
- Durchsetzung der gesellschafterlichen Treuepflicht und Einhaltung des generellen Wettbewerbsverbotes durch rechtliche Maßnahmen bis zum Ausschluss und Schadensersatzforderungen,
- Vereinbarung und Durchsetzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes und
- Schutz der GmbH-Geschäftsgeheimnisse und –interna durch Verweigerung des Auskunfts- und Einsichtsrecht.
Achtung: Hierzu gibt es jetzt ein Urteil des OLG Naumburg, das Ihren Schutz der GmbH verbessert. Es gilt: „Haben Sie einen Gesellschafter wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot aus der GmbH ausgeschlossen, dann hat der Gesellschafter kein Auskunfts- und Einsichtsrecht (§ 51a GmbHG) mehr in die Geschäftsunterlagen“. Selbst wenn der Gesellschafter gegen den Ausschluss klagt, kann er nicht mehr in den Geschäftsunterlagen der GmbH herumwildern. Ein solches Auskunfts- oder Einsichtsrecht kann der Gesellschafter auch nicht per Gerichtsbeschluss unterlaufen (OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2013, 9 U 58/13, GmbHR R 38).
Das gilt insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass der (ausgeschlossene) Gesellschafter GmbH-Interna zu sog. gesellschaftsfremden Zwecken nutzt. Dennoch sollten Sie als Geschäftsführer in einer wettbewerbsgefährdeten Branche dafür sorgen, dass alle oben genannten Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der GmbH vertraglich hieb- und stichfest vereinbart sind. Auch – je nach Branchen und Kundenbeziehung – in den AGB mit den Kunden muss klar vereinbart sein, dass eine Geschäftsbeziehung zu einzelnen (ehemaligen) Gesellschaftern oder Mitabeitern der GmbH ausgeschlossen ist.