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Volkelt-Briefe

Schiedsordnung muss nicht notariell beurkundet werden

Ist im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ein Schieds­ge­richt ver­ein­bart bzw. wird dies per Gesell­schaf­ter­be­schluss vereinbart, …

muss der Wort­laut der Schieds­ord­nung nicht nota­ri­ell beur­kun­det wer­den (OLG Mün­chen, Beschluss vom 10.9.2013, 34 SchH 10/13).

Die Kon­flikt­par­tei­en hat­ten sich dar­auf ver­stän­digt, Strei­tig­kei­ten aus dem Gesell­schafts­ver­trag nach der Schieds­ge­richts­ord­nung des Deut­schen Insti­tuts für Schieds­ge­richts­bar­keit e. V. (DIS) zu ent­schei­den. Dazu genügt der all­ge­mei­ne Ver­weis auf eben die­se Schieds­ord­nung für deren wirk­sa­me Ver­ein­ba­rung. Zur DIS-Schieds­ge­richts­ord­nung > https://www.dis-arb.de/de/16/regeln/dis-schiedsgerichtsordnung-98-id2

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