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Volkelt-Briefe

GmbH haftet für Mitarbeiter-Verstoß auf Facebook

Wirbt ein Mit­ar­bei­ter (hier: Kfz-Bran­che) auf sei­ner pri­va­ten Face­book-Sei­te in wett­be­werbs­wid­ri­ger Wei­se für Ihre Fir­ma, dann haf­ten Sie für die­se Wett­be­werbs­ver­stö­ße. Das gilt selbst dann, wenn Sie ..

über die pri­va­te Akti­on Ihres Mit­ar­bei­ters nicht unter­rich­tet waren (LG Frei­burg, Urteil vom 4.11.2013, 12 O 83/13).

Wei­sen Sie Ihre Mit­ar­bei­ter (schrift­lich) dar­auf hin, dass sie auf pri­va­ten Face­book-Sei­ten Wer­bung und Geschäfts­an­bah­nun­gen für den Arbeit­ge­ber zu unter­las­sen haben. Wol­len Sie das aber zulas­sen, soll­ten Sie sich die geplan­ten Aktio­nen vor­le­gen las­sen und ggf. die Frei­ga­be ver­wei­gern, wenn damit übli­che Wer­bung über­schrit­ten bzw. abmahn­träch­ti­ges Ver­hal­ten ver­bun­den ist.

Neu auf­legt: Dipl. Vw. Lothar Vol­kelt, Geschäfts­füh­rer im Kon­zern (2013)

 

 

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