Wirbt ein Mitarbeiter (hier: Kfz-Branche) auf seiner privaten Facebook-Seite in wettbewerbswidriger Weise für Ihre Firma, dann haften Sie für diese Wettbewerbsverstöße. Das gilt selbst dann, wenn Sie ..
über die private Aktion Ihres Mitarbeiters nicht unterrichtet waren (LG Freiburg, Urteil vom 4.11.2013, 12 O 83/13).
Weisen Sie Ihre Mitarbeiter (schriftlich) darauf hin, dass sie auf privaten Facebook-Seiten Werbung und Geschäftsanbahnungen für den Arbeitgeber zu unterlassen haben. Wollen Sie das aber zulassen, sollten Sie sich die geplanten Aktionen vorlegen lassen und ggf. die Freigabe verweigern, wenn damit übliche Werbung überschritten bzw. abmahnträchtiges Verhalten verbunden ist.
Neu auflegt: Dipl. Vw. Lothar Volkelt, Geschäftsführer im Konzern (2013)
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