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Volkelt-Briefe

Dokumentationspflicht für innerbetriebliche Verrechnungspreise ist gerichtsfest

Laut BFH ist die Pra­xis der Finanz­be­hör­den, die Doku­men­ta­ti­on inner­be­trieb­li­cher Leistungsbeziehungen …

(Ver­rech­nungs­prei­se) im grenz­über­schrei­ten­den Ver­kehr gemäß Gewinn­ab­gren­zungs­auf­zeich­nungs­ver­ord­nung (GAufzV) zu ver­lan­gen, nicht zu bean­stan­den – auch nicht nach euro­pa­recht­li­chen Regeln (BFH, Urteil vom 10.4.2013, I R 45/11).

Für die Pra­xis: Der BFH bestä­tigt auch, dass die Finanz­be­hör­den bei Nicht­vor­la­ge oder ver­spä­te­ter Vor­la­ge der Doku­men­ta­ti­on berech­tigt sind, die Steu­er zu schät­zen und Straf­steu­er von min­des­tens 5.000 € bis zu 1 Mio. € ver­hän­gen dür­fen. Die Finanz­be­hör­den neh­men in letz­ter Zeit auch immer mehr mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men in Sachen Ver­rech­nungs­prei­se unter die Lupe. Wich­tig: Die­se Rechts­la­ge gilt nicht nur für Mut­ter-/Toch­ter­­ge­sell­schafts-Bezie­hun­gen, son­dern auch für Betriebs­stät­ten (vgl. dazu Nr. 35/2013). Auch in der Betriebs­stät­ten­ge­winn­auf­tei­lungs­ver­ord­nung ver­lan­gen die Behör­den eine Hilfs- und Neben­rech­nung über alle Leis­tungs­be­zie­hun­gen zwi­schen der Haupt­ge­sell­schaft und der Betriebs­stät­te als zusätz­li­che Dokumentation.

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