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Volkelt-Briefe

Neue GmbH-Adresse: Fiskus legt bei den Umzugskosten drauf

Ob Gewer­be­steu­er, Immo­bi­li­en­prei­se oder als zusätz­li­che Inves­ti­ti­on aus dem Pri­vat­ver­mö­gen: Es gibt …

vie­le Grün­de, über eine Sitz­ver­le­gung de GmbH nach­zu­den­ken. Be­schließen die GmbH-Gesell­schaf­ter die Sitz­ver­le­gung, betrifft das den Geschäfts­füh­rer unmit­tel­bar. Sein Arbeits­platz ändert sich.

  1. Geschieht das am Ort oder im Umkreis, ist das in der Regel kein Pro­blem. Steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen gibt es dann ledig­lich für die Pend­ler­pau­scha­le. Ver­län­gert sich die Anfahrt, wirkt sich das ent­spre­chend steu­er­lich aus (0,30 Cent pro Entfernungskilometer).
  2. Wird der GmbH-Sitz über eine wei­te­re Ent­fer­nung ver­legt, wird der Geschäfts­füh­rer prü­fen, ob ein Umzug die bes­se­re Lösung ist, um den Auf­wand für die täg­li­che Stre­cke zur und von der Arbeit zu minimieren.

Für die Steu­er gilt: Ist der Umzug beruf­lich ver­an­lasst, kann der Geschäfts­füh­rer die Umzugs­kos­ten in vol­ler Höhe, teil­wei­se oder als Pau­scha­le als Wer­bungs­kos­ten ver­rech­nen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). In der Regel ist das der Fall, wenn  sich die Fahr­zeit zum Arbeits­platz ins­ge­samt um min­des­tens eine Stun­de ver­rin­gert (ein­fa­che Fahrt: 30 Minu­ten). Das betrifft die Trans­port­kos­ten, Rei­se­kos­ten, Mak­ler­kos­ten für neue Miet­woh­nung sowie die Umzugskosten­pauschale für sons­ti­ge Kos­ten (ledig: 695 €, ver­hei­ra­tet: 1.390 €, jede wei­te­re Per­son: 306 €).

Ach­tung: Kei­nen Zuschuss bei den pri­va­ten Umzugs­kos­ten gibt es für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer, wenn die Ver­bin­dung zwi­schen der GmbH und dem Geschäfts­füh­rer sogar räum­lich gege­ben ist. Also dann, wenn die GmbH in Räu­men in der pri­va­ten Immo­bi­lie des Geschäfts­füh­rers ihren Sitz hat. Hier sagt das Finanz­amt: „Der Umzug ist dann nicht mehr über­wie­gend beruf­lich ver­an­lasst“. Das gilt sogar dann, wenn sich die Pri­vat­woh­nung und die GmbH in gemie­te­ten Räu­men befin­den und der Ver­mie­ter z. B. wegen Eigen­be­darf ledig­lich die Woh­nung kün­digt, nicht aber den Miet­ver­trag mit der GmbH. Zieht der Geschäfts­füh­rer dann inklu­si­ve GmbH in eine neue Immo­bi­lie (z. B auch die eige­ne), liegt kei­ne aus­schließ­lich beruf­lich Ver­an­las­sung vor. Die Umzugs­kos­ten sind nicht absetz­bar (FG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil vom 18.11.2008, 6 K 272/06 C).

Für die Pra­xis: Bestehen räum­li­che Ver­flech­tun­gen zwi­schen der GmbH und dem (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie vor einem geplan­ten Umzug mit dem Steu­er­be­ra­ter spre­chen. Er kennt die Rechts­la­ge und wird in der Regel einen Weg auf­zei­gen, wie Sie die Umzugs­kos­ten (ggf. die Pau­scha­le) trotz­dem mit­neh­men kön­nen. U. U. genügt es dann für eine steu­er­li­che Aner­ken­nung der Umzugs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten, wenn Sie dem Finanz­amt gegen­über bele­gen kön­nen, dass die Stand­ort­ver­la­ge­rung zur Siche­rung der GmbH-Exis­tenz not­wen­dig ist (Erspar­nis bei der Gewer­be­steu­er, Kos­ten­vor­tei­le in der Logistik).

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