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Volkelt-Briefe

BFH aktuell: Bessere Möglichkeiten mit Gesellschafter-Darlehen

Inves­tie­ren die Gesell­schaf­ter die Geschäf­te der GmbH mit einem Dar­le­hen, müs­sen sie auf­pas­sen. Die Finanz­behör­den waren bis­her nicht bereit, den Ver­lust eines sol­chen Dar­le­hens als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten zu bewer­ten – etwa dann, wenn die GmbH zah­lungs­un­fä­hig wur­de. Dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt ent­schie­den: „Gesell­schaf­ter, die ihrer GmbH bis zum 27.9.2017 eine (ehe­mals) eigen­ka­pi­talerset­zen­de Finan­zie­rungs­hil­fe geleis­tet haben, kön­nen den Aus­fall ihrer Ansprü­che im Fall der Ver­äu­ße­rung oder Auf­lö­sung der Gesell­schaft als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten gel­tend machen” (BFH, Urteil v. 2.7.2019, IX R 13/18). Bis­her hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof eine steu­er­li­che Aner­ken­nung des Dar­le­hens­ver­lus­tes als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten nur für die Fäl­le ab dem 27.9.2017 zuge­las­sen (dazu: BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15).

ACHTUNG: Im Urteils­fall bezwei­felt das Finanz­amt, dass es das in der GmbH-Bilanz aus­ge­wie­se­ne Dar­le­hen tat­säch­lich gege­ben hat­te. Dazu stellt der BFH jetzt klar: Ist der Jah­res­ab­schluss von den Gesell­schaf­tern ord­nungs­ge­mäß fest­ge­stellt, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die­se Bilanz rechts­ver­bind­lich ist und die dar­in aus­ge­wie­se­nen Bilanz­pos­ten – auch das Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen – fak­ti­schen Bestand haben. Die­se Anfech­tung des Finanz­amts ist damit gegenstandslos.

Das Urteil ist aller­dings eine Ein­la­dung an die Finanz­be­hör­den, in allen Fäl­len, in denen der Jah­res­ab­schluss (noch) nicht ord­nungs­ge­mäß fest­ge­stellt ist, Gesell­schaf­ter­dar­le­hen „anzu­zwei­feln” – und damit die steu­er­li­che Aner­ken­nung zu ver­sa­gen. Betrof­fe­nen bleibt dann nur der neu­er­li­che Gang durch die Finanzgerichts-Institutionen.

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