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Volkelt-Briefe

2 Jahre AGG: Darauf müssen Geschäftsführer achten

Vor 2 Jah­re hat der BGH ent­schie­den, dass das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) auch für die Beset­zung einer Geschäfts­füh­rer-Stel­le gilt. Wel­che Kon­se­quen­zen hat das für Geschäfts­füh­rer und was soll­ten Sie für zukünf­ti­ge Ein­stel­lun­gen von zusätz­li­chen Geschäfts­füh­rern bzw. bei einer eige­nen Bewer­bung bei einer neu­en „GmbH“ beachten? …

  1. Aus­schrei­bun­gen sind pro­fes­sio­nel­ler gewor­den: Fast alle Ange­bo­te für Geschäfts­füh­rer sind jetzt „geschlechts­neu­tral“ (m/w, Geschäftsführer/in) aus­ge­schrie­ben. For­mu­lie­run­gen wie „jün­ge­rer Geschäfts­füh­rer“ oder „Nach­wuchs-Geschäfts­füh­rer“ wer­den sel­ten ver­wen­det. Den­noch hören wir immer noch von Abmah­nun­gen oder von Geschäfts­füh­rern, die sich wegen Benach­tei­li­gun­gen im Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren auf das AGG beru­fen und ver­su­chen, ver­meint­li­che Benach­tei­li­gun­gen in bare Mün­ze umzusetzen.
  2. Im Bewer­bungs­ver­fah­ren wer­den weni­ger Feh­ler gemacht: Das betrifft das Absa­gen. Fast alle Unter­neh­men ver­zich­ten auf die Anga­be von Grün­den („Nach Sich­tung Ihrer Unter­la­gen, erhal­ten Sie die­se zu unse­rer Ent­las­tung zurück“). U. E. soll­ten Sie bei Absa­gen kei­ne Kom­men­ta­re oder Aus­sa­gen machen. Vor­teil­haft für die GmbH: Nach neu­es­ter Recht­spre­chung kön­nen kei­ne AGG-Ansprü­che durch­ge­setzt wer­den, wenn der Bewer­ber nicht die erfor­der­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on hat (LAG Ber­lin-Bran­den­­burg, Urteil vom 31.10.2013, 21 Sa 1380/13).
  3. Im Bewer­bungs­ge­spräch wird zurück­hal­ten­der agiert: „Eigent­lich kön­nen wir ja kei­ne Frau brau­chen!“. Sol­che Bemer­kun­gen haben im Bewerbungs­gespräch nichts zu suchen. Wer kei­ne Rou­ti­ne im Ein­stel­lungs­ge­spräch hat, ist gut bera­ten, das vom Pro­fi füh­ren zu las­sen und sich selbst nur noch einen letz­ten Ein­druck zu ver­schaf­fen. Tipp: Bevor Sie einen Ver­trag abschlie­ßen, soll­ten Sie den Bewer­ber mit auf eine (mehr­tä­gi­ge) Dienst­rei­se neh­men. Dann wis­sen Sie, wer und was auf Sie zukommt.

Wäh­rend es bei Arbeit­neh­mern üblich ist, eine Pro­be­zeit zu ver­ein­ba­ren, ist das bei der Beset­zung einer Geschäfts­füh­rer-Posi­ti­on nach wie vor nicht durch­setz­bar. Üblich ist es, beim erst­ma­li­gen Abschluss mit einem Geschäfts­füh­rer zu „befris­ten“ (3 bis 5 Jah­re) mit Ver­län­ge­rungs­op­ti­on, die bei schlech­ten Ergeb­nis­sen ver­wei­gert wer­den kann.

Das Bewer­bungs­ge­spräch soll­te von einem erfah­re­nen Per­so­na­ler geführt wer­den. Wer ganz sicher gehen will, bin­det einen Pro­to­kol­lan­ten als Zeu­ge des Gesprächs ein. Auf kei­nen Fall soll­ten Sie sich simp­le Feh­ler in der Stel­len­aus­schrei­bung wie oben beschrie­ben leis­ten. Im Zwei­fel soll­ten Sie einen Fach­an­walt für Arbeits­recht die For­mu­lie­run­gen in der Stel­len­aus­schrei­bung prü­fen lassen.

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