Vor 2 Jahre hat der BGH entschieden, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auch für die Besetzung einer Geschäftsführer-Stelle gilt. Welche Konsequenzen hat das für Geschäftsführer und was sollten Sie für zukünftige Einstellungen von zusätzlichen Geschäftsführern bzw. bei einer eigenen Bewerbung bei einer neuen „GmbH“ beachten? …
- Ausschreibungen sind professioneller geworden: Fast alle Angebote für Geschäftsführer sind jetzt „geschlechtsneutral“ (m/w, Geschäftsführer/in) ausgeschrieben. Formulierungen wie „jüngerer Geschäftsführer“ oder „Nachwuchs-Geschäftsführer“ werden selten verwendet. Dennoch hören wir immer noch von Abmahnungen oder von Geschäftsführern, die sich wegen Benachteiligungen im Ausschreibungsverfahren auf das AGG berufen und versuchen, vermeintliche Benachteiligungen in bare Münze umzusetzen.
- Im Bewerbungsverfahren werden weniger Fehler gemacht: Das betrifft das Absagen. Fast alle Unternehmen verzichten auf die Angabe von Gründen („Nach Sichtung Ihrer Unterlagen, erhalten Sie diese zu unserer Entlastung zurück“). U. E. sollten Sie bei Absagen keine Kommentare oder Aussagen machen. Vorteilhaft für die GmbH: Nach neuester Rechtsprechung können keine AGG-Ansprüche durchgesetzt werden, wenn der Bewerber nicht die erforderliche Qualifikation hat (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.10.2013, 21 Sa 1380/13).
- Im Bewerbungsgespräch wird zurückhaltender agiert: „Eigentlich können wir ja keine Frau brauchen!“. Solche Bemerkungen haben im Bewerbungsgespräch nichts zu suchen. Wer keine Routine im Einstellungsgespräch hat, ist gut beraten, das vom Profi führen zu lassen und sich selbst nur noch einen letzten Eindruck zu verschaffen. Tipp: Bevor Sie einen Vertrag abschließen, sollten Sie den Bewerber mit auf eine (mehrtägige) Dienstreise nehmen. Dann wissen Sie, wer und was auf Sie zukommt.
Während es bei Arbeitnehmern üblich ist, eine Probezeit zu vereinbaren, ist das bei der Besetzung einer Geschäftsführer-Position nach wie vor nicht durchsetzbar. Üblich ist es, beim erstmaligen Abschluss mit einem Geschäftsführer zu „befristen“ (3 bis 5 Jahre) mit Verlängerungsoption, die bei schlechten Ergebnissen verweigert werden kann.
Das Bewerbungsgespräch sollte von einem erfahrenen Personaler geführt werden. Wer ganz sicher gehen will, bindet einen Protokollanten als Zeuge des Gesprächs ein. Auf keinen Fall sollten Sie sich simple Fehler in der Stellenausschreibung wie oben beschrieben leisten. Im Zweifel sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht die Formulierungen in der Stellenausschreibung prüfen lassen.