Ist die GmbH in der wirtschaftlichen Krise nicht mehr zu „leiten“, kann es für den Geschäftsführer richtig sein, sein Amt niederzulegen. Z. B., wenn die Gesellschafter keinen Beschluss zur Finanzierung der GmbH fassen (Kapitalerhöhung, Sicherheiten usw.). Solange die GmbH noch nicht insolvent ist, ist … eine Amtsniederlegung möglich. Das gilt auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Allerdings: Nach einem aktuellen Urteil des OLG Köln nicht in jedem Fall. Was müssen Sie beachten?
Der (Mehrheits-) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann sein Amt nicht niederlegen, ohne einen Nachfolger zu bestellen. Das ist – so das Gericht – Rechtsmissbrauch. Der Geschäftsführer kann sich also auf diesem Wege nicht seiner Haftung entziehen. Er haftet dann trotz Amtsniederlegung im Fall eines Insolvenzantrages gegen die GmbH so als wäre er weiterhin im Amt (vgl. zuletzt OLG Köln mit Urteil vom 1.2.2008, 2 Wx 3/08).