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Letzte Rettung: Legen SIE Ihr Amt nieder, bevor es zu spät ist

Ist die GmbH in der wirt­schaft­li­chen Kri­se nicht mehr zu „lei­ten“, kann es für den Geschäfts­füh­rer rich­tig sein, sein Amt nie­der­zu­le­gen. Z. B., wenn die Gesell­schaf­ter kei­nen Beschluss zur Finan­zie­rung der GmbH fas­sen (Kapi­tal­erhö­hung, Sicher­hei­ten usw.). Solan­ge die GmbH noch nicht insol­vent ist, ist … eine Amts­nie­der­le­gung mög­lich. Das gilt auch für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer. Aller­dings: Nach einem aktu­el­len Urteil des OLG Köln nicht in jedem Fall. Was müs­sen Sie beachten?

Der (Mehr­heits-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH kann sein Amt nicht nie­der­le­gen, ohne einen Nach­fol­ger zu bestel­len. Das ist – so das Gericht – Rechts­miss­brauch. Der Geschäfts­füh­rer kann sich also auf die­sem Wege nicht sei­ner Haf­tung ent­zie­hen. Er haf­tet dann trotz Amts­nie­der­le­gung im Fall eines Insol­venz­an­tra­ges gegen die GmbH so als wäre er wei­ter­hin im Amt (vgl. zuletzt OLG Köln mit Urteil vom 1.2.2008, 2 Wx 3/08).

Wol­len Sie als Geschäfts­füh­rer das Amt nie­der­le­gen, müs­sen Sie das gegen­über den (allen) Gesell­schaf­tern erklä­ren. Außer­dem mel­den Sie die Amts­nie­der­le­gung schrift­lich gegen­über dem zustän­di­gen Handelsregister.

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