Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit aktuellem Urteil die übereifrige FA-Praxis gestoppt, wonach bei mehreren zur Verfügung stehenden Firmenwagen einfach eine private Nutzung unterstellt wird. Damit sparen Unternehmen, bei denen mehrere Firmenwagen im Einsatz sind, bares Geld bei der Lohnsteuer …
Worum geht es: In einem Apothekenvertrieb nutzen mehrere Mitarbeiter die insgesamt 6 Firmenwagen. Privatnutzung war nicht zugelassen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Dazu das FA: Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird dann auch „privat” genutzt. Für den teuersten Wagen (A8) berechnete das FA nach der 1%-Methode Lohnsteuer und zwar für den im Unternehmen arbeitenden Sohn des Unternehmers.
Das müssen Sie nicht hinnehmen. Viele Unternehmen wollen keine Fahrtenbücher, weil das zu aufwendig ist und diese Kontrolle nicht mehr zeitgemäß ist. Bisher ging das aber steuerlich nicht, weil das FA sonst – wie im Fall oben – einen privaten Nutzungsanteil unterstellte. Laut BFH darf das das FA aber nicht. Es muss mehr als einen Anscheinesbeweis erbringen, wenn es private Nutzung unterstellen will. Für Sie wichtig: Die Nutzungsüberlassung erfolgt ausschließlich für betriebliche Zwecke – wichtig ist dann: Überlassung nur „ausnahmsweise” übers Wochenende – etwa nach externen Terminen.
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