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Volkelt-Briefe

Zahlungsprobleme am 30. April? GmbH/UG-Geschäftsführer müssen sofort handeln

Die sog. Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht des GmbH/UG-Geschäfts­füh­rers endet zum 30. April 2021. Danach gilt: Ist die GmbH/UG zah­lungs­un­fä­hig, muss der Geschäfts­füh­rer unver­züg­lich (Ter­min: Mon­tag 3. Mai; 1. Mai ist Fei­er­tag, Gerich­te sind Samstag/Sonntag geschlos­sen) Insol­venz­an­trag beim zustän­di­gen Amts­ge­richt stel­len. Also: sofort. Ansons­ten Ris­kie­ren Sie, dass Sie für For­de­run­gen, die gegen die GmbH bestehen, per­sön­lich haf­ten – mit Ihrem Privatvermögen.

Das Insol­venz­ver­fah­ren wird nur auf einen schrift­li­chen Antrag eröff­net. Mus­ter: Antrag­stel­lung (hier: AG Hei­del­berg) > Hier ankli­cken

In der Gro­Ko gibt es der­zeit kei­ne Ver­stän­di­gung dar­über, ob die Frist noch ein­mal ver­län­gert wird. Die SPD ist dazu bereit. In Exper­ten­krei­sen und in der CDU/CSU sieht man die­se Opti­on nicht.

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