Die sog. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht des GmbH/UG-Geschäftsführers endet zum 30. April 2021. Danach gilt: Ist die GmbH/UG zahlungsunfähig, muss der Geschäftsführer unverzüglich (Termin: Montag 3. Mai; 1. Mai ist Feiertag, Gerichte sind Samstag/Sonntag geschlossen) Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. Also: sofort. Ansonsten Riskieren Sie, dass Sie für Forderungen, die gegen die GmbH bestehen, persönlich haften – mit Ihrem Privatvermögen.
Das Insolvenzverfahren wird nur auf einen schriftlichen Antrag eröffnet. Muster: Antragstellung (hier: AG Heidelberg) > Hier anklicken
In der GroKo gibt es derzeit keine Verständigung darüber, ob die Frist noch einmal verlängert wird. Die SPD ist dazu bereit. In Expertenkreisen und in der CDU/CSU sieht man diese Option nicht.
Weiterführende Informationen:
- die geltende Rechtslage (Voraussetzungen)
- Insolvenz – so gehen Sie vor – so geht das Verfahren
- So geht des Schutzschirmverfahren