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GmbH-Gesetz

§ 57c Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

(1) Das Stamm­ka­pi­tal kann durch Umwand­lung von Rück­la­gen in Stamm­ka­pi­tal erhöht wer­den (Kapi­tal­erhö­hung aus Gesellschaftsmitteln).

(2) Die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals kann erst beschlos­sen wer­den, nach­dem der Jah­res­ab­schluss für das letz­te vor der Beschluss­fas­sung über die Kapi­tal­erhö­hung abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr (letz­ter Jah­res­ab­schluss) fest­ge­stellt und über die Ergeb­nis­ver­wen­dung Beschluss gefasst wor­den ist.

(3) Dem Beschluss über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals ist eine Bilanz zugrun­de zu legen.

(4) Neben den § 53 und § 54 über die Abän­de­rung des Gesell­schafts­ver­trags gel­ten die § 57d bis § 57o.

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