(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht ist ein persönliches Mitgliedschaftsrecht des Gesellschafters. Eine höchstpersönliche Ausübung ist jedoch nicht notwendig. Der Gesellschafter kann einen zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteten (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter) hinzuziehen oder zur Ausübung des Rechtes bevollmächtigen.
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