(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muss die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
Die Hälfte des Stammkapitals ist verloren, wenn das Nettoaktivvermögen der GmbH in seinem Wert nicht mehr die Hälfte des Stammkapitals deckt. Ob das der Fall ist, muss anhand einer Bilanz ermittelt werden. Daraus ergibt sich für Sie als Geschäftsführer die Verpflichtung, in der Krise der GmbH u. U. eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen. Nach welchem Prinzip die Bilanz zu erstellen ist (going concern oder Zerschlagungswerte) bestimmt sich nach den Ergebnissen einer pflichtgemäßen Fortbestehensprognose.
Geschäftsführung „praktisch”: Ablauf und Führung der Gesellschafterversammlung
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