(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, dass wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung anzusehen.
Die Abberufung des Geschäftsführers ist jederzeit möglich, diese kann jedoch im Gesellschaftsvertrag auf wichtige Gründe beschränkt werden. Bei der Entlassung muss der Geschäftsführer vorher nicht angehört werden. Liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung vor, hat der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung über seine Abberufung.
Immer top informiert > Der Volkelt-Brief zum Probelesen speziell für SIE als Geschäftsführer