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GmbH-Gesetz

§ 38 Widerruf der Bestellung

(1) Die Bestel­lung der Geschäfts­füh­rer ist zu jeder Zeit wider­ruf­lich, unbe­scha­det der Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che aus bestehen­den Verträgen.

(2) Im Gesell­schafts­ver­trag kann die Zuläs­sig­keit des Wider­rufs auf den Fall beschränkt wer­den, dass wich­ti­ge Grün­de den­sel­ben not­wen­dig machen. Als sol­che Grün­de sind ins­be­son­de­re gro­be Pflicht­ver­let­zung oder Unfä­hig­keit zur ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­füh­rung anzusehen.

Die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers ist jeder­zeit mög­lich, die­se kann jedoch im Gesell­schafts­ver­trag auf wich­ti­ge Grün­de beschränkt wer­den. Bei der Ent­las­sung muss der Geschäfts­füh­rer vor­her nicht ange­hört wer­den. Liegt ein wich­ti­ger Grund für die Abbe­ru­fung vor, hat der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kein Stimm­recht bei der Beschluss­fas­sung über sei­ne Abberufung.

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