Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.
§ 32 bezieht sich ausschließlich auf Gewinnteile, die dem Gesellschafter auf der Grundlage eines Gewinnverwendungsbeschlusses ausgezahlt wurden. Nicht geschützt werden gewinnabhängige Auszahlungen wie z. B. gewinnabhängige Tantiemen, die Ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden. Eine Rückzahlung ist auch die Mängeln im Gewinnverwendungsbeschluss (vgl. dazu § 29) bzw. dessen Voraussetzungen nicht durchzusetzen, wenn der Gesellschafter gutgläubig davon ausgehen konnte, dass der Gewinnverwendungsbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Leichte Verfahrensfehler gehen insofern nicht zu Lasten des Gesellschafters.
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