(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in zehn Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. Fällt dem Verpflichteten eine bösliche Handlungsweise zur Last, so findet die Bestimmung keine Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet.
Ihre Haftung als Geschäftsführer der GmbH bei Verstößen gegen das Auszahlungsverbot richten sich nach den Bestimmungen des § 43 GmbHG. Dabei bezieht sich die Haftung auf die die Höhe des der Gesellschaft entstandenen Betrages, also des Betrages, mit dem eine Unterdeckung besteht und eine Rückforderung aus Gründen, die der Geschäftsführer zu verantworten hat, nicht mehr durchgesetzt werden kann. Veranlasst ein Gesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist, diesen zur verbotswidrigen Auszahlung von GmbH-Vermögen, haftet dieser aus Treuepflichtverletzung. Dabei werden an den Gesellschafter im Konzern (GmbH-Verbund) strengere Sorgfaltsansprüche gestellt als an den Gesellschafter, der lediglich Privatmann ist. Für Sie als Geschäftsführer einer Mutter-GmbH, der als Gesellschafter der Tochter-GmbH handelt, bedeutet dies, dass Sie bei missbräuchlichen Auszahlungsanweisungen an den Geschäftsführer der Tochter-GmbH wegen Treupflichtverletzung persönlich in Anspruch genommen werden können.
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