(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen, oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluss durch die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung solcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen Blätter bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
Da nur Sie als Geschäftsführer Auszahlungen aus dem Vermögen der GmbH veranlassen können, sind Sie haftungsrechtlich verantwortlich dafür, dass keine Auszahlungen an die Gesellschafter der GmbH vorgenommen werden, die zu einer Unterdeckung führen oder eine Überschuldung verursachen. Das betrifft nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachübereignung, Abtretung einer Forderung der GmbH oder auch die Erfüllung einer Verbindlichkeit für den Gesellschafter. Eine Unterdeckung liegt vor, sobald das Nettovermögen der GmbH – also ihr gesamtes Aktivvermögen abzüglich der Summe aller Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen, aber ohne Rücklagen – in seinem rechnerischen Wert unter die Stammkapitalziffer absinkt. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein Auszahlungsverbot an die Gesellschafter. Rechtsfolge bei Verstoß gegen das Auszahlungsverbot: Die GmbH hat einen Anspruch auf Rückgewähr des Auszahlungsgegenstandes. Es ist Ihre Aufgabe als Geschäftsführer, diesen Anspruch für die GmbH durchzusetzen. Bei Unterlassen kann die GmbH Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen.
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