Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter

(1) Im Ver­hält­nis zur Gesell­schaft gilt im Fall einer Ver­än­de­rung in den Per­so­nen der Gesell­schaf­ter oder des Umfangs ihrer Betei­li­gung als Inha­ber eines Geschäfts­an­teils nur, wer als sol­cher in der im Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­me­nen Gesell­schaft­er­lis­te (§ 40) ein­ge­tra­gen ist. Eine vom Erwer­ber in Bezug auf das Gesell­schafts­ver­hält­nis vor­ge­nom­me­ne Rechts­hand­lung gilt als von Anfang an wirk­sam, wenn die Lis­te unver­züg­lich nach Vor­nah­me der Rechts­hand­lung in das Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­men wird.

(2) Für Ein­la­ge­ver­pflich­tun­gen, die in dem Zeit­punkt rück­stän­dig sind, ab dem der Erwer­ber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Ver­hält­nis zur Gesell­schaft als Inha­ber des Geschäfts­an­teils gilt, haf­tet der Erwer­ber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwer­ber kann einen Geschäfts­an­teil oder ein Recht dar­an durch Rechts­ge­schäft wirk­sam vom Nicht­be­rech­tig­ten erwer­ben, wenn der Ver­äu­ße­rer als Inha­ber des Geschäfts­an­teils in der im Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­me­nen Gesell­schaft­er­lis­te ein­ge­tra­gen ist. Dies gilt nicht, wenn die Lis­te zum Zeit­punkt des Erwerbs hin­sicht­lich des Geschäfts­an­teils weni­ger als drei Jah­re unrich­tig und die Unrich­tig­keit dem Berech­tig­ten nicht zuzu­rech­nen ist. Ein gut­gläu­bi­ger Erwerb ist fer­ner nicht mög­lich, wenn dem Erwer­ber die man­geln­de Berech­ti­gung bekannt oder infol­ge gro­ber Fahr­läs­sig­keit unbe­kannt ist oder der Lis­te ein Wider­spruch zuge­ord­net ist. Die Zuord­nung eines Wider­spruchs erfolgt auf­grund einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung oder auf­grund einer Bewil­li­gung des­je­ni­gen, gegen des­sen Berech­ti­gung sich der Wider­spruch rich­tet. Eine Gefähr­dung des Rechts des Wider­spre­chen­den muss nicht glaub­haft gemacht werden.

Der Erwer­ber des GmbH-Anteils muss dies bei der GmbH anmel­den. Als Erwer­ber soll­ten Sie dies gegen­über der GmbH schrift­lich tun, es genügt aber auch eine münd­li­che Anmel­dung oder der kon­klu­den­te Nach­weis. Die Anmel­dung ist glaub­haft zu machen, d. h. die dazu not­wen­di­gen Unter­la­gen sind im Ori­gi­nal oder in beglau­big­ter Abschrift der Geschäfts­füh­rung der GmbH vor­zu­le­gen. Auf die Vor­la­ge der Unter­la­gen kön­nen Sie als Geschäfts­füh­rer ver­zich­ten. Ver­lan­gen Sie nicht inner­halb von einer Woche nach Anmel­dung des Erwer­bers kei­nen Nach­weis, so gilt dies als still­schwei­gen­der Ver­zicht auf den Nach­weis. Mit der Anmel­dung erhält der neue Gesell­schaf­ter alle Rech­te und Pflich­ten aus dem GmbH-Anteil, der Ver­äu­ße­rer ver­liert sie. Wird Insol­venz über das Ver­mö­gen des Gesell­schaf­ters eröff­net, dann ist der GmbH-Anteil mit ding­lich wirk­sa­mer Abtre­tung aus dem Ver­mö­gen aus­ge­schie­den. Der Insol­venz­ver­wal­ter hat kei­nen Zugriff mehr.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Schreibe einen Kommentar