Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. Im Fall der Kapitalerhöhung bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.
Der Geschäftsanteil begründet die Mitgliedschaft des Gesellschafters an der GmbH. Daraus ergeben sich seine Rechte und Pflichten. Das sind: Vermögensrechte (Gewinn- und Liquidationsanteil, Gewinnbezugsrecht), Verwaltungsrechte (Stimmrecht, Anfechtungsrecht) und sonstige Rechte (Einsichts- und Auskunftsrecht, Minderheitsrecht). Diese Rechte können durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Unabdingbar sind: das Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung, das Anfechtungsrecht und das Auskunfts- und Einsichtsrecht. Nicht möglich ist der gleichzeitige Ausschluss von Stimmrecht und Gewinnbezugsrecht. Einzelne Elemente der Mitgliedschaft können nicht (dauerhaft) auf Nicht-Gesellschafter übertragen werden. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich das Gebot der Treuepflicht zur GmbH, wonach die GmbH gefördert werden muss und alles zu unterbleiben hat, was der GmbH schadet. Das betrifft vor allem die Verpflichtung auf Mitwirkung an einzelnen Entscheidungen, wie Feststellung des Jahresabschlusses, zur Kapitalerhöhung oder Liquidation bei finanziellen Schwierigkeiten der GmbH. Bei einer GmbH, die von mehreren Gesellschaftern gehalten wird, ist das Wettbewerbsverbot Teil der Mitgliedschaftsverpflichtung – nicht jedoch in der Einpersonen-GmbH.
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