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Volkelt-Briefe

Neue Vorschriften: „Lohnzufluss” beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Nach eini­gen Urtei­len der Finanz­ge­rich­te (vgl. Nr 13/2014) zum Zufluss von Gehalt an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hat das BMF klar­ge­stellt, wie Gehalts­an­sprü­che, die laut Ver­trag bestehen, aber nicht aus­ge­zahlt wer­den (Gehalts­ver­zicht), steu­er­lich behan­delt wer­den (BMF-Schrei­ben vom 12.5.2014, IV C 2 – S 2743/12/10001). Beach­ten Sie dazu:

  • Laut BFH (Akten­zei­chen: VI R 24/12) fließt dem beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eine ein­deu­ti­ge und unbe­strit­te­ne For­de­rung gegen sei­ne GmbH mit deren Fäl­lig­keit zu. Ob sich der Vor­gang in der Bilanz der GmbH gewinn­min­dernd aus­wirkt (etwa durch Bil­dung einer Ver­bind­lich­keit) ist für die Zufluss­fik­ti­on nicht erheblich.
  • Für den Zufluss beim Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer durch eine ver­deck­te Ein­la­ge in die GmbH kommt es dar­auf an, ob der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer vor oder nach ent­ste­hen sei­nes Anspruchs dar­auf ver­zich­tet. Maß­geb­lich ist, inwie­weit ein Pas­siv­pos­ten in die Bilanz der GmbH ein­ge­stellt wer­den muss – und zwar zum Zeit­punkt des Ver­zichts. Auf die tat­säch­li­che Buchung in der Bilanz kommt es für die Fra­ge des Zuflus­ses nicht an.
Der BMF-Erlass behan­delt aus­drück­lich den Gehalts­ver­zicht (Fest­ge­halt, Tan­tie­me, Son­der­zah­lun­gen) des beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers. Die GmbH muss für alle unter­las­se­nen Zah­lun­gen an den Gesell­schaf­ter-Geschäft­füh­rer, auf die die­ser einen Rechts­an­spruch hat, Lohn­steu­er abfüh­ren. Ent­schei­dend für die Lohn­steu­er ist die „Fäl­lig­keit”. Steht z. B. im Ver­trag, dass der Anspruch auf Tan­tie­me erst mit Ablauf des Geschäfts­jah­res ent­steht, kann der Geschäfts­füh­rer noch im Lau­fe des Geschäfts­jah­res dar­auf verzichten.

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