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Zweigniederlassung

Eine Zweig­nie­der­las­sung ist eine selb­stän­di­ge Abtei­lung eines Unter­neh­mens mit selb­stän­di­ger Geschäfts­lei­tung, selb­stän­di­ger Abwick­lung der Geschäf­te und getrenn­ter Gewinn­ermitt­lung. Sie hat im wesent­li­chen alle Merk­ma­le eines selb­stän­di­gen Unter­neh­mens mit Aus­nah­me der juris­ti­schen Selbständigkeit.

Eine Zweig­nie­der­las­sung ist eine selb­stän­di­ge Abtei­lung eines Unter­neh­mens mit selb­stän­di­ger Geschäfts­lei­tung, selb­stän­di­ger Abwick­lung der Geschäf­te und getrenn­ter Gewinn­ermitt­lung. Sie hat im wesent­li­chen alle Merk­ma­le eines selb­stän­di­gen Unter­neh­mens mit Aus­nah­me der juris­ti­schen Selb­stän­dig­keit. Auch eine GmbH kann Zweig­nie­der­las­sun­gen begrün­den. Dies wird in der Regel im Gesell­schafts­ver­trag im Gegen­stand der Gesell­schaft so vor­ge­se­hen. Die Begrün­dung einer Zweig­nie­der­las­sung kann aber auch jeder­zeit durch ord­nungs­ge­mä­ßen Gesell­schaf­ter­be­schluss mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit beschlos­sen werden.

Die Zweig­nie­der­las­sung ist beim Regis­ter­ge­richt am Sitz der GmbH zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter des Gerichts der Zweig­nie­der­las­sung durch die ver­tre­tungs­be­fug­ten Geschäfts­füh­rer anzu­mel­den (Gesell­schaf­ter-Beschluss zur Begrün­dung der Zweig­nie­der­las­sung; Lis­te der Gesell­schaf­ter; Unter­schrif­ten der Geschäfts­füh­rer; Anga­be der Ver­tre­tungs­be­fug­nis; Gesell­schafts­ver­trag der Haupt­nie­der­las­sung). Für die Zweig­nie­der­las­sung kön­nen Pro­ku­ris­ten und Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­te bestellt wer­den, wobei die Voll­macht aus­schließ­lich auf die Geschäf­te der Zweig­nie­der­las­sung beschränkt wer­den kön­nen. Die Zweig­nie­der­las­sung darf die Fir­ma der Gesell­schaft füh­ren, gebo­ten ist aller­dings ein Zusatz, der die Rechts­stel­lung der Zweig­nie­der­las­sung anzeigt. Bei­spiel: X‑GmbH Zweig­stel­le München.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht