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Volkelt-Briefe

Zuschüsse: Berater darf für Ihre GmbH bürgen und den Verlust absetzen

Bürgt der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer Steu­er­be­ra­tungs-GmbH für einen sei­ner Man­dan­ten (z. B. für Ihre GmbH), kann er die Auf­wen­dun­gen dafür (Zin­sen für ein dem Man­dan­ten gewähr­tes Dar­le­hen, Ver­lust) als Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit gel­tend machen (FG Müns­ter, Urteil vom 15.10.2015, 3 K 472/14 E). …

Das Finanz­amt war aller­dings der Auf­fas­sung, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer der Steu­er­be­ra­tungs-GmbH die Auf­wen­dun­gen ledig­lich als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten auf sei­ne Betei­li­gung an sei­ner GmbH gel­tend machen kann. Das Finanz­ge­richt (FG) Müns­ter hat aus­drück­lich Revi­si­on zuge­las­sen. Es ist also damit zu rech­nen, dass der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) dazu erst noch abschlie­ßend Stel­lung neh­men wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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