Vereinbaren Sie mit dem Anwalt ein Honorar, das über dem offiziellen Satz des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) liegt, dann können Sie diese nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen (FG Münster, Urteil vom 19.2.2015, VI B 54/15). …
Das gilt für Ihre privaten Anwaltskosten. Für die GmbH gilt: Sind die Anwaltskosten „betriebsbedingt“, sind sie Betriebsausgaben. Anwaltskosten des (Gesellschafter-) Geschäftsführer, die im Zusammenhang mit seinem Job oder Anstellungsverhältnis entstehen, sind Werbungskosten (FG Münster, Urteil vom 5.12.2012, 11 K 4517/10 E).