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Volkelt-Briefe

Wirtschaftsrecht: Rückzahlung einer Forderung nach Rangrücktrittsvereinbarung

Zahlt die GmbH eine For­de­rung, für die der Gläu­bi­ger einem Rang­rück­tritt zuge­stimmt hat, den­noch aus, kann der Insol­venz­ver­wal­ter die Aus­zah­lung man­gels Rechts­grund kon­di­zie­ren (her­aus­ver­lan­gen) oder er kann die Aus­zah­lung als unent­gelt­li­che Leis­tung anfech­ten (BGH, Urteil vom 5.3.2015, IX ZR 133/14). Was bedeu­tet das für die GmbH-Praxis?…

Der Bun­des­ge­richts­hof stellt aber klar, dass eine Rang­rück­tritts­ver­ein­ba­rung unmit­tel­bar vor und nach der Insol­venz wirkt und damit die aus­ste­hen­de For­de­rung in der Bilanz nicht mehr pas­si­viert wer­den muss. Den­noch ist der Rang­rück­tritt nie zugleich auch ein end­gül­ti­ger For­de­rungs­ver­zicht. Nach Abwen­dung der Insol­venz lebt die For­de­rung (Ver­jäh­rung: 4 Jah­re) wie­der auf und kann nur mit der Zustim­mung des Gläu­bi­gers auf­ge­ho­ben wer­den – nicht aber durch ein­sei­ti­ge Erklä­rung der GmbH, der Gesell­schaf­ter oder der Sanierungsgesellschaft.

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